KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) – A1 21 9 vom 17. Juni 2021
- Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG lässt auch Ausnahmen von einer gleichzeitigen Eröffnung der Verfügungen zu, bspw. wenn sowohl kantonale wie auch eidgenössische Entscheide vorliegen (E. 7.1.1).
- Die Gliederung der Projektierung und Beurteilung erlaubt es, zunächst einen Grundsatzentscheid herbeizuführen, ohne dass schon über sämtliche, auch untergeordnete Bewilligungen entschieden werden müsste (E. 7.1.3 und 7.4).
- Das Gesetz schreibt nicht vor, das bei unterschiedlichen Zuständigkeiten eine Leitbehörde einen einzigen Entscheid erlassen muss, sondern dass die für die Koordination verantwortliche Behörde für eine inhaltliche Abstimmung der Verfügungen sorgt (E. 7.2).
- Zulässigkeit von Auflagen und Bedingungen in einer Verfügung (E. 7.3).