Gerichte des Kantons Wallis FR DE
ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung Revue valaisanne de jurisprudence · ZWR / RVJ

Inhaltsverzeichnis

Zivilrecht

S. 135
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 09.06.2021 · C1-21-119 Zivilrecht Kindesrecht & Verwandtschaft Deutsch
Massnahmeverfahren für vorläufigen Kindesunterhalt (Art. 303 f. ZPO)

Zivilprozessrecht und Zivilrecht - Kindesunterhalt - KGE (Einzelrichter der I.Zivilrechtlichen Abteilung) vom9. Juni 2021, X. und Y. c. Z.-C1 21 119

  • Rechtsnatur des Massnahmeverfahrens bei Unterhalts- und Vaterschaftsklagen nach der Sonderregelung von Art. 303 ZPO und Verhältnis zur allgemeinen Regelung von Art. 261 ff. ZPO.
  • Rechtsnatur des im Massnahmeverfahren zugesprochenen Unterhalts.
  • Kognition des Massnahmerichters gemäss Art. 303 sowie 304 ZPO.
S. 138
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 12.08.2021 · C3-20-100 Zivilrecht Verfahrensentscheid (andere) Französisch
Sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Rückgriffsklage nach Art. 19b Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 6 EGZGB

Procédure civile - compétence du juge civil pour traiter de l'action récursoire du canton contre la commune dont dépend l'autorité de protection de l'adulte responsable - ATC (Juge de la Chambre civile) du 12 août 2021, Etat du Valais c. les communes X., Y. et Z. - C3 20 100

  • Der Kanton haftet direkt für widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen. Der Rückgriff richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 454 ZGB) (E. 4.1).
  • Der Kanton verfügt über eine doppelte Rückgriffsklage (Art. 19 Abs. 2 EGZGB): einerseits gegen die Gemeinde oder den Gemeindeverband, die bzw. der für die Erwachsenenschutzbehörde verantwortlich ist (lit. a),andererseits gegen den Mandatsträger (lit. b) (E. 4.2).
  • Kraft des Verweises in Art. 19b Abs. 3 EGZGB richtet sich die Rückgriffsklage gegen den Berufsbeistand oder Berufsvormund nach den Art. 14 ff. VG (E. 4.2).
  • Obwohl ein ausdrücklicher Verweis fehlt, richtet sich die Rückgriffsklage gegen die Gemeinde ebenfalls nach dem VG. Dieses Gesetz regelt die Verantwortlichkeit des Staates und der Gemeinden gegenüber Dritten für die Handlungen ihre Amtsträger in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit (Art. 1 Abs. 1 lit. a VG). Als «Dritte» gelten auch juristische Personen, das Gemeinwesen oder öffentlich-rechtliche Anstalten. Der Kanton kann also als Dritter die Gemeinde für die Handlungen und Unterlassungen der von ihr abhängigen Erwachsenenschutzbehörde nach VG haftbar machen (E. 5.2-5.4).
  • Das VG, welches eine öffentlich-rechtliche Haftung begründet, erklärt für diese Klagen die Zivilgerichte als zuständig, welche die ZPO anzuwenden haben (Art. 19 Abs. 1 VG) (E. 5.4).
S. 145
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 23.11.2020 · C3-20-164 Zivilrecht Verfahrensentscheid (andere) Französisch
Art. 12 lit. c BGFA: Interessenkonflikt

Procédure civile - Capacité de postuler de l'avocat - ATC (Chambre civile) du 23 novembre 2020, X. SA contre Y. Sàrl - C3 20 164

  • Der Rechtsanwalt muss jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, vermeiden (Art. 12 lit. c BGFA). Grundsätze hierzu (E. 4.3).
  • Der Rechtsanwalt vermeidet namentlich die Doppelvertretung, das heisst den Fall, dass er gegensätzliche Standpunkte zweier Parteien gleichzeitig vertreten müsste. Die Beratung von zwei oder mehreren Parteien ist dagegen zulässig, solange ihre Interessen gleichgerichtet sind, selbst wenn sie in einen Gegensatz geraten könnten (E. 4.3).
  • Wer als Rechtsanwalt zwei Parteien beraten hat, darf nicht gegen eine von Ihnen im Interesse der anderen oder eines Dritten in einer Angelegenheit vorgehen, welche mit dem Beratungsgegenstand zusammenhängt (E. 4.3).
  • Dass der Rechtsanwalt seine Mitwirkung unter Geltendmachung des Berufsgeheimnisses verweigern kann (vgl. Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO), ist ohne Bedeutung für seine Pflicht, auf ein Mandat zu verzichten, wenn er im Verfahren als Zeuge einvernommen werden muss (E. 4.4.2).
S. 154
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 13.08.2021 · C1-21-153 Zivilrecht Kindesschutz Deutsch
Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes mit erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB)

Zivilrecht - Kindesschutz - Wohnsitzwechsel - KGE (Einzelrichter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 13. August 2021, X. c. Y. - C1 21 153

  • Keine rechtliche Möglichkeit, die Wohnsitzverlegung des umzugswilligen Elternteils zu verbieten (E. 3).
  • Neue Obhutszuteilung aufgrund der zukünftigen, veränderten Verhältnisse nach den allgemeinen Kriterien (E. 4).
  • Umfassende Regelung durch die Behörde bei Uneinigkeit der Eltern (E. 4.4).
S. 177
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 18.09.2020 · C1-19-140 Zivilrecht Sachenrecht Französisch
Grundstücke, die Gegenstand eines gesetzlichen Grundpfandrechts der Handwerker und Unternehmer sein können (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)

Droit civil - objet de l’hypothèque légale des artisans et entrepreneurs - ATC (Cour civile I) du 18 septembre 2020, X. SA et consorts c. Y. SA et consort - C1 19 140

  • Grundstücke, die dem Privatrecht bzw. dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind (E. 4.1.1).
  • Begriff der herrenlosen und der öffentlichen Sachen (Art.658, 664 ZGB, 163, 164, 175 EGZGB; E. 4.1.2).
  • Im vorliegenden Fall ist die Parzelle, welche zum öffentlichen Eigentum gehört, unpfändbar (E. 4.1.3).
  • Eintragung öffentlicher Grundstücke im Grundbuch (Art. 944 ZGB, 184 EGZGB, 22 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GBV; E. 4.2.1).
  • Rechtsnatur der Burgergemeinden (Art. 80 KV, Art. 1 Abs. 1 lit. b GemG; E. 4.3.1.1).
  • Begriff der öffentlichen Aufgaben; Begriff der Stromversorgung (Art. 76 Abs. 2, 89 Abs. 1 KV, 6 Abs. 1 lit. m GemG, 12 Abs. 1, 38 Abs. 3, 41, 42 Abs. 2WRG; E. 4.3.1.2).
  • Im vorliegenden Fall, Erteilung einer Konzession für die Nutzung einer öffentlichen Sache zur Verfolgung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (E. 4.3.1.3). Das Grundstück Nr. 1 dient einem wichtigen öffentlichen Interesse, welches im Falle eines Zwangsverkaufs gefährdet wäre (E. 4.3.1.4).
  • Begriff des Heimfalls (Art. 54 Abs. 2 lit. a und b kWRG; E. 4.3.2)
  • Im vorliegenden Fall kann das Grundstück Nr. 2, an welchem Privateigentum besteht und welches zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verwendet wird, nicht Gegenstand eines Pfandes sein (E. 5.1 und 5.3).
  • Rechtsnatur des Akzessionsprinzips; dieses Prinzip ist nicht anwendbar auf Anlagen, welche aufgrund einer Konzession des öffentlichen Rechts errichtet wurden (Art. 667 ZGB; E. 5.3.1, 5.3.2).
  • Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör (Art. 805 ZGB; E. 5.3.3.1).
  • Andere am Grundstück berechtigte Personen gemäss Art. 837 Abs. 2 ZGB können Inhaber eines Wohnrechts, Nutzniesser oder zukünftige Käufer des Grundstücks sein (E. 6.1).
S. 206
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 09.02.2021 · C1-20-157 Zivilrecht Sachenrecht Französisch
Gesetzliches Grundpfandrecht der Handwerker und Unternehmer; Frist für die Erhebung der Klage auf endgültige Eintragung (Art. 961 Abs. 3 ZGB)

Droit civil - droits réels - ATC (Cour civile II) du 9 février 2021, X. c. Y. SA et Z. - C1 20 157

  • Nach einer aus dem Jahr 2017 datierenden Rechtsprechung ist die Frist für die Erhebung der Klage auf endgültige Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für Handwerker und Unternehmer eine Verwirkungsfrist des materiellen Rechts, so dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf ihre Berechnung nicht anwendbar sind (E. 2.1).
  • Der mit der Sache befasste Richter hat durch die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, selbst wenn diese nach Einreichung der vorliegenden Klage auf endgültige Eintragung ergangen ist; auch hat er sich nicht widersprüchlich verhalten, indem er die Klage nicht von Amts wegen für unzulässig erklärt hat (E. 3.2).
S. 212
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 01.09.2021 · C1-21-61 Zivilrecht Andere Verträge Deutsch
Haftung aus Transportvertrag

Obligationenrecht - Transportvertrag - KGE (Einzelrichter der I. Zivilabteilung) vom 1. September 2021, X. AG c. Y. AG - C1 21 61

  • Beim Autoverlad haftet das Transportunternehmen für Schäden an begleiteten Motorfahrzeugen bis zu Fr. 8 000.-; dabei wird vermutet, dass der Schaden durch den Transport verursacht wurde, soweit das Unternehmen nicht beweist, dass er auf ein Verschulden der geschädigten Person zurückzuführen ist oder auf Umständen ausserhalb seines Einflussbereiches beruht (E. 2.1).
  • Anwendungsfall (E. 2.2 und 2.3).

Strafrecht

S. 217
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 21.05.2021 · P3-21-69 Strafrecht Entschädigung und Genugtuung Deutsch
Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl nach Überweisung an das Bezirksgericht (Art. 356 Abs. 3 StPO)

Strafprozessrecht - Verfahrenskosten und Entschädigung - KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 25. Mai 2021, X. c. Y. - P3 21 69

  • Die Entschädigungsregelung eines Abschreibungsentscheids ist mittels Beschwerde anfechtbar (E. 1).
  • Für das ergänzende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach Einsprache gegen einen Strafbefehl kann die Privatklägerschaft nicht in jedem Fall eine Parteientschädigung verlangen; namentlich dürfen der beschuldigten Person aus ihrer gesetzlich vorgegebenen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft keine zusätzlichen Kosten erwachsen (E. 2).
S. 220
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 03.11.2021 · P3-21-248 Strafrecht Diverses Französisch
Akontozahlung an die amtliche Verteidigung (Art. 9a VGR)

Acompte du défenseur d'office - ATC (Chambre pénale) du 3 novembre 2021, Me A. c. Ministère public - P3 21 248

  • Beschwerdebefugnis des amtlichen Verteidigers, dem die Zahlung eines Vorschusses für seine Aufwendungen von der Staatsanwaltschaft verweigert wird (E. 2).
  • Gemäss Art. 9a VGR wird einem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung gewährt, wenn das Verfahren einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht hat und vor mehr als einem Jahr eingeleitet worden ist oder wenn seit der letzten Akontozahlung ein Jahr vergangen ist (E. 6).
  • Unter einem erheblichen Arbeitsaufwand im Sinne von Art. 9a Abs. 2 VRG sind Fälle zu verstehen, bei denen die für die Verteidigung aufgewendeten Stunden, berechnet zum reduzierten Stundenansatz des gerichtlichen Rechtsbeistands von Fr. 180, und die angefallenen Auslagen mindestens Fr. 8000 betragen (E. 6).
  • Es gibt keinen Anlass für die Staatsanwaltschaft, eine Akontozahlung zu leisten, wenn das Verfahren kurz vor seinem Abschluss steht, z. B. durch Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfügung oder bei Anklageerhebung (E. 6).
  • Im vorliegenden Fall liegt die Akontozahlung, welche die Beschwerdeführerin maximal beanspruchen dürfte, berechnet zum reduzierten Stundenansatz des gerichtlichen Rechtsbeistands, d.h. Fr. 180, unter Fr. 5000, weshalb der Arbeitsaufwand nicht als erheblich bezeichnet werden kann. Da das Verfahren zudem kurz vor der Anklageerhebung steht, ist eine sofortige Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt (E. 9).