S. 145
Entscheid
Kantonsgericht Wallis · 23.11.2020 · C3-20-164
Zivilrecht
Verfahrensentscheid (andere)
Französisch
Art. 12 lit. c BGFA: Interessenkonflikt
- Der Rechtsanwalt muss jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, vermeiden (Art. 12 lit. c BGFA). Grundsätze hierzu (E. 4.3).
- Der Rechtsanwalt vermeidet namentlich die Doppelvertretung, das heisst den Fall, dass er gegensätzliche Standpunkte zweier Parteien gleichzeitig vertreten müsste. Die Beratung von zwei oder mehreren Parteien ist dagegen zulässig, solange ihre Interessen gleichgerichtet sind, selbst wenn sie in einen Gegensatz geraten könnten (E. 4.3).
- Wer als Rechtsanwalt zwei Parteien beraten hat, darf nicht gegen eine von Ihnen im Interesse der anderen oder eines Dritten in einer Angelegenheit vorgehen, welche mit dem Beratungsgegenstand zusammenhängt (E. 4.3).
- Dass der Rechtsanwalt seine Mitwirkung unter Geltendmachung des Berufsgeheimnisses verweigern kann (vgl. Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO), ist ohne Bedeutung für seine Pflicht, auf ein Mandat zu verzichten, wenn er im Verfahren als Zeuge einvernommen werden muss (E. 4.4.2).