Gerichte des Kantons Wallis FR DE
ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung Revue valaisanne de jurisprudence · ZWR / RVJ

Inhaltsverzeichnis

Zivilrecht

S. 121
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 25.10.2022 · C1-20-193 Zivilrecht Vorsorgliche Massnahme Französisch
Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Beschwerdebefugnis des Erben, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung einer Erbenbescheinigung

Procédure civile – qualité pour recourir – ATC (Juge de la Cour civile II) du 25 octobre 2022, X. contre le juge de commune de A., TCV C1 20 193

  • Das Verfahren zur Ausstellung einer Erbenbescheinigung fällt in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ist vermögensrechtlicher Natur (E. 1.1).
  • Im Kanton Wallis wird die Erbenbescheinigung vom Gemeinderichter ausgestellt (Art. 90 Abs. 1 lit. f EGZGB), welcher die Regeln der Zivilprozessordnung als ergänzendes kantonales Recht anwendet (Art. 2 Abs. 3 EGZGB; E. 1). Bei internationalen Verhältnissen ist der Gemeinderichter am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 86 Abs. 1 IPRG; E. 2.1.2).
  • Grundsätzlich ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder wem die Möglichkeit dazu verwehrt worden ist, sofern er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des getroffenen Entscheids hat. Dies ist bei demjenigen der Fall, der durch die getroffene Entscheidung formell oder materiell verletzt wird (E. 2.1.1).
  • Die Erbenbescheinigung ist ein provisorischer Legitimationsnachweis, welcher die Erbenstellung der darin aufgeführten Personen bestätigt. Die ausstellende Behörde nimmt jedoch keine materiell-rechtliche Prüfung vor, sodass die Erbenbescheinigung hinsichtlich der Erbenstellung keine materielle Rechtskraft besitzt (E. 2.1.2).
  • Stellt der Erbe nur die rechtlich irrrelevante Angabe der Erbteile in der Erbenbescheinigung in Frage oder bestreitet er nur die örtliche sowie internationale Zuständigkeit der ausstellenden Behörde, hat er kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Erbenbescheinigung, da er durch diese nicht in seinen Rechten berührt wird (E. 2.1.1 und 2.2).
S. 127
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 17.10.2022 · C3-22-49 Zivilrecht Verfahrensentscheid (andere) Französisch
Kostenvorschüsse; Erbteilungsklage; actio duplex und Widerklage

Procédure civile – avances de frais – ATC (Juge de la Chambre civile) du 17 octobre 2022, X. c. Y – TCV C3 22 49

  • Entscheide über Kostenvorschüsse sind prozessleitende Verfügungen, gegen die innerhalb von 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden kann (E. 1.1).
  • Voraussetzungen für die Erhebung und Abänderung von Kostenvorschüssen (E. 2.3.1).
  • Festsetzung von Kostenvorschüssen im Rahmen der Erbteilungsklage (E. 2.3.2).
  • Verpflichtung von Haupt- und Widerkläger zur Leistung von Kostenvorschüssen (E. 2.3.3).
  • Unterscheidung zwischen Anträgen einer Widerklage (Art. 224 ZPO) und Anträgen einer doppelseitigen Klage (actio duplex, action réciproque). Die actio duplex erlaubt dem Beklagten, eigene Anträge zu stellen, ohne eine Widerklage einzureichen; bei Fehlen von Widerklagebegehren darf kein Kostenvorschuss erhoben werden (Art. 98 ZPO; E. 2.3.4).
  • Anwendung im vorliegenden Fall (E. 2.4.1-2.4.3).
S. 137
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 28.12.2022 · C1-22-27 Zivilrecht Arbeitsvertrag Französisch
Arbeitsrecht; Teilklage

Procédure civile – action partielle – ATC (Juge de la Cour civile II) du 28 décembre 2022, X. SA c. Y. – TCV C1 22 27

  • Rechtsmittel gegen einen Entscheid, in welchem das Gericht die Zulässigkeit einer (Teil-)Klage bejaht. Der Entscheid zur Vereinfachung des Prozesses (Art. 125 ZPO) ist eine prozessleitende Verfügung und als solche ausschliesslich innerhalb von 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Wenn einzelne Punkte desselben Entscheids Gegenstand einer Berufung und andere Gegenstand einer Beschwerde bilden, so muss jeder Punkt unter Beachtung der Anforderungen an das jeweilige Rechtsmittel angefochten werden (E. 1.1). Anwendung im konkreten Fall (E. 1.2).
  • Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (E. 4.1 und 4.2).
  • Die Einreichung einer auf Fr. 30 000 begrenzten Teilklage, ausschliesslich mit dem Ziel, vom kostenlosen und der arbeitsrechtlichen Untersuchungsmaxime unterliegenden Verfahren zu profitieren, ist zulässig und verstösst grundsätzlich nicht gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs (E. 4.3).
  • Teilklage und Angaben zur Prüfungsreihenfolge, wenn darin mehrere Ansprüche gehäuft werden (E. 4.4)
  • Im vorliegenden Fall ist die eingereichte Teilklage zulässig (E. 4.5).
S. 149
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 05.12.2022 · C3-22-61 Zivilrecht g/ Zwischenentscheid Deutsch
Erbausschlagung: Kosten bzw. Kostenvorschuss für dessen Protokollierung (Art. 566 und 570 ZGB)

Zivilrecht – Zivilprozessrecht – Erbrecht – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 5. Dezember 2022, X. c. Bezirksgericht B. – TCV C3 22 61

  • Mit der Ausschlagung übt der Erbe ein ihm zustehendes materielles Recht aus, weshalb deren Protokollierung nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden darf; hingegen sind die Bezirksgerichte berechtigt, für die Protokollierung einer Ausschlagungserklärung eine Gebühr zu erheben (E. 2).
S. 158
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 14.09.2022 · C1-22-9 Zivilrecht Sachenrecht Französisch
Notweg: Höhe der Entschädigung und Kostenverlegung (Art. 694 ZGB)

Droit civil - passage nécessaire - ATC (Juge suppléant de la Cour civile II) du 14 septembre 2022, X. c. Y. - TCV C1 22 9

  • Zweck der Entschädigung bei Einräumung eines Notwegs: Ausgleich des durch die Errichtung der Dienstbarkeit entstandenen Schadens (Art. 694 Abs. 1 ZGB, E. 5.1).
  • Grundsätze zur Bestimmung der Entschädigung: analoge Anwendung der Kriterien des Enteignungsrechts (Art. 19 EntG; E. 5.2).
  • Notweg auf einem aufgrund der Regeln zum Gebäude- oder Grenzabstand zu Nachbargrundstücken nicht überbaubaren Teilstück einer Baulandparzelle: Berechnung der Entschädigung und geringe Wertminderung der belasteten Grundstücksfläche (E. 5.3 und 5.4).
  • In casu Festsetzung der Entschädigung auf die Hälfte des Verkehrswerts der Dienstbarkeitsfläche sowie Berücksichtigung eines Minderwerts von 30 % eines Parkplatzes (E. 6.1 - 6.3).
  • Kostenverlegung im Notwegprozess: Es gelangen die Regeln von Art. 106 f. ZPO zur Anwendung; die Regeln über die Kostenverlegung im Enteignungsverfahren dürfen nur beschränkt herangezogen werden (E. 7.1 bis 7.4).
  • In casu hälftige Kostenverlegung zwischen den Parteien (E. 7.5).
S. 192
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 01.09.2022 · C1-20-122 Zivilrecht Kauf, Tausch & Schenkung Französisch
Auflösung eines Konkubinats, Anwendung der Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR), Unterscheidung zwischen Darlehensvertrag und Schenkung

Droit des obligations – concubinage – ATC (Cour civile I) du er 1 septembre 2022, X. contre Y., TCV C1 20 122

  • Bei Fehlen eines Konkubinatsvertrages richtet sich die vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nach den Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Methodik der Liquidation (E. 2.1.2).
  • Die Konkubinatspartner haben Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vermögensbeiträge. Wenn ein Konkubinatspartner einen grösseren Vermögensbeitrag geleistet hat als sein Ex-Partner, so hat er deswegen nicht das Recht, vom anderen die Differenz zurückzuverlangen. Je nach Umständen und Verhalten der Partner während des Zusammenlebens kann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Vermögensbeiträge geleistet haben, um sie gemeinsam zu nutzen sowie zu verbrauchen und ohne dafür eine Rückerstattung zu erwarten (E. 2.1.2).
  • Damit ein Darlehen vorliegt, muss sich eine Partei verpflichtet haben, das Eigentum an einer vertretbaren Sache für eine bestimmte Dauer auf die andere Partei zu übertragen, mit der Verpflichtung der letzteren zur Rückerstattung. Die Behauptungs- und Beweislast für die Übergabe der geborgten Sache und die Vereinbarung der Parteien über die Rückerstattungspflicht liegt beim Kläger. Dieser kann sich diesbezüglich auf keine gesetzliche Vermutung zu seinen Gunsten berufen (E. 3.1).

Strafrecht

S. 207
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 12.10.2022 · P3-22-244 Strafrecht Diverses Deutsch
Einschränkung des Akteneinsichts- und Teilnahmerechts (Art. 101 und 147 StPO)

Strafprozessrecht – Parteirechte – KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 12. Oktober 2022, X. c. SAO – TCV P3 22 244

  • Das Teilnahmerecht der Parteien an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO kann in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden (E. 2.2).
  • Einschränkung des Teilnahmerechts unter Mitbeschuldigten (E. 2.3.1).
  • Die Parteiöffentlichkeit kann hinsichtlich weiterer Zeugen und Auskunftspersonen nur bei konkreter Kollusionsgefahr trotz fortbestehender Untersuchungshaft eingeschränkt werden (E. 2.3.2).
  • Eine Verfügung, welche das Teilnahme- und Akteneinsichtsrecht pauschal auf alle Hauptbelastungszeugen bzw. -auskunftspersonen einschränkt, ohne eine konkrete Kollusionsgefahr zu nennen, ist unzulässig (E. 2.4).
  • Hier gilt die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO aufgrund der konkreten Vorhalte nach viermaliger Einvernahme des Beschuldigten als erfolgt (E. 2.5).
  • Die Staatsanwaltschaft darf im Einzelfall für namentlich genannte Mitbeschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen wegen einer konkreten Kollusionsgefahr die Parteiöffentlichkeit und das Akteneinsicht einschränken (E. 2.6).
S. 213
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 29.11.2022 · P3-22-134 Strafrecht Haft Französisch
Feststellung der Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK)

Droit pénal – constatation de l’illicéité de la détention – ATC (Juge suppléant de la Chambre pénale) du 29 novembre 2022, X. et Etat du Valais c. Tribunal de l’application des peines et mesures – TCV P3 22 194 et 195

  • Gegen Entscheide des StMVG (Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts) kann bei einem Einzelrichter der Strafkammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden, um die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs feststellen zu lassen, selbst wenn diese inzwischen behoben wurde (E. 7.2).
  • Modalitäten und Ort der Durchführung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (E. 8.1).
  • Die blosse Tatsache, dass der Betroffene nicht in einer geeigneten Anstalt untergebracht wird, macht den Freiheitsentzug nicht ohne weiteres unrechtmässig. Es sind die Bemühungen der Behörde, eine geeignete Einrichtung zu finden sowie eine angemessene Wartefrist zu berücksichtigen. Strukturelle Situation beim Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen im Wallis (E. 8.1).
  • In casu kein unrechtmässiger Freiheitsentzug bei einem Verurteilten, welcher während eines Grossteils seines Aufenthalts in einer Strafanstalt Zugang zu angepasster psychiatrischer Behandlung hatte. Die Schwierigkeit, zunächst einen geeigneten Therapieplatz zu finden, war in der Besonderheit seines Falls begründet, welche ihm zuzurechnen ist (somatische Beschwerden, psychologisches Profil und Widerstand gegen die Unterbringung), und nicht in den fehlenden Bemühungen des Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen oder einem strukturellen Mangel an Therapieplätzen (E. 8.2).