Procédure civile – qualité pour recourir – ATC (Juge de la Cour civile II) du 25 octobre 2022, X. contre le juge de commune de A., TCV C1 20 193
- Das Verfahren zur Ausstellung einer Erbenbescheinigung fällt in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ist vermögensrechtlicher Natur (E. 1.1).
- Im Kanton Wallis wird die Erbenbescheinigung vom Gemeinderichter ausgestellt (Art. 90 Abs. 1 lit. f EGZGB), welcher die Regeln der Zivilprozessordnung als ergänzendes kantonales Recht anwendet (Art. 2 Abs. 3 EGZGB; E. 1). Bei internationalen Verhältnissen ist der Gemeinderichter am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 86 Abs. 1 IPRG; E. 2.1.2).
- Grundsätzlich ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder wem die Möglichkeit dazu verwehrt worden ist, sofern er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des getroffenen Entscheids hat. Dies ist bei demjenigen der Fall, der durch die getroffene Entscheidung formell oder materiell verletzt wird (E. 2.1.1).
- Die Erbenbescheinigung ist ein provisorischer Legitimationsnachweis, welcher die Erbenstellung der darin aufgeführten Personen bestätigt. Die ausstellende Behörde nimmt jedoch keine materiell-rechtliche Prüfung vor, sodass die Erbenbescheinigung hinsichtlich der Erbenstellung keine materielle Rechtskraft besitzt (E. 2.1.2).
- Stellt der Erbe nur die rechtlich irrrelevante Angabe der Erbteile in der Erbenbescheinigung in Frage oder bestreitet er nur die örtliche sowie internationale Zuständigkeit der ausstellenden Behörde, hat er kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Erbenbescheinigung, da er durch diese nicht in seinen Rechten berührt wird (E. 2.1.1 und 2.2).