S. 180
Entscheid
Kantonsgericht Wallis · 20.06.2024 · C1-23-214
Zivilrecht
Vorsorgliche Massnahme
Französisch
Geteilschaft (Art. 703 Abs. 1 ZGB)
- Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine Norm des materiellen öffentlichen Rechts. Er wird durch Art. 51 ff. kLwG konkretisiert (E. 2.2.2).
- Strukturverbesserungs-, Unterhalts- und Betriebsgenossenschaften können die Form einer Geteilschaft im Sinne von Art. 126 ff. EGZGB haben. Die Klage einer solchen Körperschaft gegen eines ihrer Mitglieder auf Bezahlung seines Anteils an den Ausgaben stellt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch dar, der der Kognition des Zivilrichters entzogen ist (E. 2.2.2).
- Das Mitglied einer Geteilschaft in Form einer Strukturverbesserungsgenossenschaft bzw. einer Genossenschaft für die Instandhaltung und die Bewirtschaftung des Werks für Bodenverbesserungen ist verpflichtet, dieser Geteilschaft anzugehören; es kann sich nicht weigern, dieser beizutreten, und es kann nicht aus derselben austreten. Es ist ebenfalls verpflichtet, die von der Geteilschaft beschlossenen öffentlich-rechtlichen Beiträge zu entrichten (E. 2.2.3).
- Verhandlungsmaxime und bewiesene, nicht behauptete Tatsachen (E. 2.3.1).
- Antwort im vereinfachten Verfahren (E. 2.3.2).
- Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 2.4 - 2.9).