Gerichte des Kantons Wallis FR DE
ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung Revue valaisanne de jurisprudence · ZWR / RVJ

Inhaltsverzeichnis

Zivilrecht

S. 123
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 31.07.2024 · C1-24-97 Zivilrecht Diverses Französisch
Feststellungswiderklage (Art. 86, 88 und 224 ZPO)

Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Procédure civile Zivilprozessrecht Procédure civile – Recevabilité – ATC (Cour civile II) du 31 juillet 2024, X. c. Y. SA – C1 24 97

  • Feststellungklage (Art. 88 ZPO): Voraussetzungen (E. 7.1.1.2).
  • Zulässigkeit einer Eventualwiderklage (E. 7.1.2).
  • Echte und unechte Teilklage (Art. 86 ZPO; E. 7.1.4.1).
  • Teilklage und Rechtskraft (E. 7.1.4.2).
  • Teilklage und Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens der gesamten Forderung (E. 7.1.5).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 8).
S. 135
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 14.08.2024 · C1-22-182 Zivilrecht Arbeitsvertrag Französisch
Gerichtliche Fragepflicht bei einer Streitigkeit, die der sozialen Untersuchungsmaxime unterliegt (Art. 56 und 247 ZPO)

Procédure civile - Devoir d’interpellation du juge – ATC (juge unique de la Cour civile II) du 14 août 2024, X. contre Y. – C1 22 182

  • Umfang der dem Gericht obliegenden Fragepflicht, wenn die soziale Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 ZPO zur Anwendung gelangt, insbesondere bei einer Streitigkeit über einen Arbeitsvertrag, deren Streitwert Fr. 30’000 nicht übersteigt (E. 6.1.2).
  • Diese gegenüber Art. 56 ZPO verstärkte Fragepflicht bezieht sich nicht nur auf Behauptungen und Beweismittel, sondern verpflichtet das Gericht ausserdem, unklare, widersprüchliche, ungenaue oder unvollständige Anträge einer nicht anwaltlich vertretenen Partei präzisieren oder ergänzen zu lassen (E. 6.1.2).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 6.2).
S. 140
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 07.10.2024 · C3-24-96 Zivilrecht g/ unentgeltl. Proz'entscheid Französisch
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Gemeinderichter (Art. 113 Abs. 1 und 122 ZPO)

Procédure civile – Rémunération du conseil juridique commis d’office – ATC (juge unique de la Chambre civile) du 7 octobre 2024, Me X. c. juge de commune de A. – C3 24 96 Rémunération du conseil juridique commis d’office dans le cadre de la procédure de conciliation devant le juge de commune (art. 113 al. 1 et

  • Art. 113 ZPO steht der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren im Rahmen eines vom ordentlichen Richter in der Hauptsache gefällten Urteils nicht entgegen. Mit anderen Worten: Die Frage, ob der Kanton den gerichtlich bestellten Rechtsbeistand zu entschädigen hat, wird auch für die Schlichtungsphase am Ende des Prozesses im Endentscheid oder sogar in einem nachträglichen Entscheid geprüft (E. 4.2).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 4.3).
S. 145
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 13.08.2024 · C3-24-42 Zivilrecht g/ Zwischenentscheid Deutsch
Kostenregelung bei prozessleitenden Verfügungen

Zivilprozessrecht – Verteilung und Liquidation der Prozesskosten – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 13. August 2024, X. c. Y. – C3 24 42

  • Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; E. 1.1).
  • Art. 104 ZPO stellt in Abs. 1 die Regel auf, dass das Gericht im Endentscheid über die Prozesskosten entscheidet; gleichzeitig statuiert er in den Abs. 2 bis 4 Sonderregelungen für Zwischenentscheide, vorsorgliche Massnahmen und Rückweisungsentscheide (E. 2.2).
  • Bei prozessleitenden Verfügungen sieht die ZPO eine separate Kosten- und Entschädigungsregelung weder ausdrücklich vor, noch schliesst sie eine solche aus; namentlich, wenn sich der Ausgang der prozessleitenden Verfügung nicht auf den Verfahrensausgang gemäss Endentscheid auswirkt, kann es sich rechtfertigen, bereits mit deren Erlass die damit verbundenen Kosten mitsamt Entschädigung festzusetzen und nach dem Unterlieger- (Art. 106 ZPO) oder Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) zu verteilen (E. 2.3).
S. 150
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 19.08.2024 · C3-23-177 Zivilrecht Rechtsverweigerung und -verzögerung Französisch
Erbenschein – Rechtsverweigerung

Droit civil – Droit des successions – ATC (juge unique de la Chambre civile) du 19 août 2024, X. c. juge de commune de A. – C3 23 177

  • Die Behörde, die den Erbenschein ausstellt, nimmt keine Prüfung der materiellen Rechtslage vor und der Erbenschein besitzt keine Rechtskraft hinsichtlich der Erbenstellung der darin aufgeführten Personen. Die genaue und umfassende Bezeichnung der alleinigen Erben des Nachlasses ist jedoch ein Element, das zwingend im Erbenschein enthalten sein muss (E. 3.2).
  • Erlauben die Informationen, die der für die Ausstellung eines Erbenscheins zuständigen Behörde vorliegen, es ihr nicht, den Kreis der Erben eindeutig zu bestimmen, kann sie dieses Dokument nicht ausstellen. Sie darf jedoch nicht untätig bleiben und muss eine Erbschaftsverwaltung (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB) anordnen, um die Substanz der Erbschaft zu erhalten, und einen Erbenruf nach Art. 555 ZGB durchführen, um die Situation zu klären (E. 4).
S. 160
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 15.04.2024 · C1-23-169 Zivilrecht SchKG mit materieller Wirkung Deutsch
Wohnung der Familie: Zustimmung und Urteilsfähigkeit des Ehegatten bei deren Veräusserung

Zivilrecht – Eherecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 15. April 2024, X. c. Y. – C1 23 169

  • Ein Ehegatte kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des andern die Wohnung der Familie veräussern (Art. 169 Abs. 1 ZGB; E. 2.4). Diese Norm schützt einzig den anderen Ehegatten, weshalb sich Dritte, auch Familienangehörige, nicht auf diese Schutzbestimmung berufen können, um eigene Interessen durchzusetzen (E. 2.6).
  • Bei Personen, welche sich in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden, besteht die tatsächliche Vermutung, dass sie unfähig sind, vernunftgemäss zu handeln (E. 2.4); indes kann selbst bei einer Demenz je nach Komplexität eines Rechtsgeschäfts die Urteilsfähigkeit gegeben sein, weshalb diese im Einzelfall mit Blick auf die Art des Rechtsgeschäfts aufgrund einer differenzierten Diagnose des Gesundheitszustands zu beurteilen ist (E. 2.5).
S. 166
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 14.11.2023 · C1-22-163 Zivilrecht Sachenrecht Französisch
Überbaurecht (Art. 674 Abs. 3 ZGB)

Droit civil – Droits réels – ATC (Cour civile II) du 14 novembre 2023, A. c. B., C., D. et E. – C1 22 163

  • Umfang und Bedeutung von Art. 674 ZGB (E. 6).
  • Art. 674 Abs. 3 ZGB behandelt nicht den Fall, bei welchem der Erbauer eines Bauwerks dieses auf einem Terrain errichtet hat, welches zwei verschiedene Grundstücke umfasst, die beide in seinem Eigentum stehen. Wenn die Grundstücke hingegen später in das Eigentum verschiedener Personen übergehen, gilt Art. 674 Abs. 3 ZGB in analoger Weise (E. 7.3).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 7.3 und 7.4).
S. 176
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 16.01.2024 · C1-22-111 Zivilrecht Werkvertrag Französisch
Vom Bauhandwerkerpfandrecht gedeckte Leistungen (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)

Droit civil – Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs – ATC (Cour civile I) du 16 janvier 2024, X. et Y. contre Z. Sàrl – C1 22 Prestations couvertes par l’hypothèque légale des artisans et

  • Wurde ein einziger Werkvertrag abgeschlossen, der nicht nur die Ausführung der Bauarbeiten, sondern auch die Ausarbeitung der Pläne zum Inhalt hatte, so deckt das Pfandrecht des Totalunternehmers seine gesamte Vergütung, einschliesslich derjenigen, die sich auf sogenannte immaterielle Leistungen bezieht, welche sich nicht durch den Einbau von Materialien in das Gebäude konkretisieren (E. 3.1).
  • Wenn die Parteien hingegen nach einem separaten Planungsvertrag einen neuen Vertrag über die Ausführung der Arbeiten abschliessen, beschränkt sich das Bauhandwerkerpfandrecht auf die Arbeiten des zweiten Vertrags (E. 3.1).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 3.2).
S. 180
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 20.06.2024 · C1-23-214 Zivilrecht Vorsorgliche Massnahme Französisch
Geteilschaft (Art. 703 Abs. 1 ZGB)

Droit civil – Améliorations du sol – ATC (juge unique de la Cour civile II) du 20 juin 2024, X. c. consortage Y. – C1 23 214 – C1 23 250

  • Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine Norm des materiellen öffentlichen Rechts. Er wird durch Art. 51 ff. kLwG konkretisiert (E. 2.2.2).
  • Strukturverbesserungs-, Unterhalts- und Betriebsgenossenschaften können die Form einer Geteilschaft im Sinne von Art. 126 ff. EGZGB haben. Die Klage einer solchen Körperschaft gegen eines ihrer Mitglieder auf Bezahlung seines Anteils an den Ausgaben stellt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch dar, der der Kognition des Zivilrichters entzogen ist (E. 2.2.2).
  • Das Mitglied einer Geteilschaft in Form einer Strukturverbesserungsgenossenschaft bzw. einer Genossenschaft für die Instandhaltung und die Bewirtschaftung des Werks für Bodenverbesserungen ist verpflichtet, dieser Geteilschaft anzugehören; es kann sich nicht weigern, dieser beizutreten, und es kann nicht aus derselben austreten. Es ist ebenfalls verpflichtet, die von der Geteilschaft beschlossenen öffentlich-rechtlichen Beiträge zu entrichten (E. 2.2.3).
  • Verhandlungsmaxime und bewiesene, nicht behauptete Tatsachen (E. 2.3.1).
  • Antwort im vereinfachten Verfahren (E. 2.3.2).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 2.4 - 2.9).
S. 189
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 03.06.2024 · C1-23-134 Zivilrecht Diverses Deutsch
Aktionärbindungsvertrag bei einer personenbezogenen Aktiengesellschaft

Obligationenrecht – Aktiengesellschaft – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 3. Juni 2024, X. c. Y. – C1 23 134

  • Auslegung eines Aktionärbindungsvertrages, in welchem sich die Vertragsparteien verpflichten, einander umfassend über die Geschäftstätigkeit einer Aktiengesellschaft zu informieren und Einsicht in deren Geschäftsunterlagen zu gewähren (E. 2.2).
  • Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung, mit welcher den Aktionären Informationsrechte eingeräumt werden, welche ordentlicherweise den Organen der Gesellschaft vorbehalten sind (E. 2.3).
S. 223
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 05.08.2025 · C1-25-95 Zivilrecht Vorsorgl Massnahme / Eheschutz Französisch
Neue Berufungsfrist im Familienrecht und Übergangsbestimmungen

Procédure civile Zivilprozessrecht Procédure civile – délai d’appel – ATC (juge unique de la Cour civile II) du 5 août 2025, X. contre Y. – TCV C1 25 95

  • Art. 314 Abs. 2 ZPO, in Kraft seit dem 1. Januar 2025, sieht vor, dass in bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere bei Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, die Frist für die Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort jeweils 30 Tage beträgt und nicht mehr 10 Tage wie unter bisherigem Recht (E. 2.1).
  • Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für das Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides - d.h. bei dessen Versand an die Parteien - in Kraft ist. Diese Übergangsbestimmung ist weiterhin anwendbar neben Art. 407f ZPO, der die Bestimmungen der neuen ZPO auflistet, die auch für am 1. Januar 2025 hängige Verfahren gelten (E. 2.1).
  • Anwendung im konkreten Fall (E. 2.2).

Strafrecht

S. 197
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 04.11.2024 · P3-24-160 Strafrecht Diverses Französisch
Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO)

Procédure pénale – Capacité de postuler – ATC (juge unique de la Chambre pénale) du 4 novembre 2024, X. c. Office central du Ministère public – P3 24 160 Capacité de postuler de l’avocat (art. 127 al. 4 CPP) ; interdiction de plaider en cas de conflit d’intérêts (art. 12 let. c LLCA) ; principe de

  • Kontrolle der Postulationsfähigkeit des Anwalts durch die Verfahrensleitung von Amtes wegen und zu jeder Zeit (E. 3.2).
  • Berufsregeln für Anwälte, die einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens gewährleisten und die Interessen der Mandanten, insbesondere der Angeklagten, schützen sollen, indem sie ihnen eine Verteidigung ohne Interessenkonflikte garantieren; Sonderfälle der gemeinsamen Vertretung von Mitangeklagten sowie von Mandaten, in die der Anwalt persönlich verwickelt sein könnte oder bei denen seine eigenen Interessen möglicherweise auf dem Spiel stehen (E. 3.2).
  • Im vorliegenden Fall genügt der Umstand, dass sowohl der Klient als auch sein Anwalt wegen derselben Straftat verfolgt werden, um den Interessenkonflikt konkret werden zu lassen, sodass der Anwalt sein Mandat niederlegen muss (E. 3.3).
  • Grundsatz der Einheit des Strafverfahrens und Verfahrenstrennung (E. 4.2.1)
  • Das einem Anwalt auferlegte Verbot, aufgrund seiner persönlichen Verwicklung in den
S. 208
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 20.08.2024 · P2-24-49 Strafrecht Diverses Deutsch
Nationale Rechtshilfe: Beizug von Akten (Art. 194 StPO)

Strafprozessrecht – Beweismittel – KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtliche Abteilung) vom 20. August 2024, Staatsanwaltschaft und Y. c. Z. – P2 24 49

  • Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet Art. 194 Abs. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Gerichte, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Art. 194 Abs. 2 StPO verpflichtet die ersuchten Behörden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 2.1).
  • Die ersuchte Behörde hat die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen gegen das Interesse der Strafbehörde am Zugang zu den in den Akten enthaltenen Informationen abzuwägen; hingegen ist sie nicht befugt zu prüfen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell begründet bzw. ob es für das betreffende Verfahren zweckmässig und notwendig ist (E. 2.1 und 2.2).
  • Die Verweigerung der Aktenherausgabe wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen ist als ultima ratio zu verstehen und stellt die Ausnahme dar. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann (E. 2.3).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 3).
S. 213
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 26.01.2024 · P3-23-276 Strafrecht Diverses Deutsch
Zwangsmassnahmen: DNA-Analysen und erkennungsdienstliche Erfassung

Strafprozessrecht – Zwangsmassnahmen – KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 24. Januar 2024, Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei c. Z. – P3 23 276

  • Die beschuldigte Person kann die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme selbst dann mittels Beschwerde beanstanden, wenn sie zur Durchsetzung der Massnahme ihre Einwilligung abgegeben hat (E. 1).
  • Strafprozessuale Zwangsmassnahmen greifen per definitionem in Grundrechte der Betroffenen ein und sind daher schon von Verfassungs wegen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; sie unterstehen der Schrankenregelung von Art. 36 BV, welche in Art. 197 StPO konkretisiert wird (E. 3.1).
  • Nebst dem Tatverdacht muss der DNA-Beweis grundsätzlich zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet sein (Art. 255 StPO). Nicht erforderlich ist die Probenahme und Analyse, wenn die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen (E. 3.2).
  • Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Identitätsfeststellungen durch Polizeiorgane und die Aufbewahrung entsprechender Daten berühren die Garantien von Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 3.3).
  • Eine Zwangsmassnahme ist, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, auch künftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (E. 3.2 und 3.3).
  • Anwendung dieser Grundsätze auf einen Fall von Kinderpornografie (E. 4.2).