Gerichte des Kantons Wallis FR DE
ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung Revue valaisanne de jurisprudence · ZWR / RVJ

Inhaltsverzeichnis

Zivilrecht

S. 227
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 20.08.2024 · C3-24-59 Zivilrecht Verfahrensentscheid (andere) Deutsch
Rechtsmittel gegen eine Beweisverfügung

Zivilprozessrecht – Beweisverfügung – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 20. August 2024, X. c. Y. – C3 24 59

  • Als prozessleitende Verfügung ist eine Beweisverfügung nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; E. 1.4).
  • Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da es normalerweise möglich ist, mit der Anfechtung des Endentscheids eine zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zu rügen und deren Durchführung zu erwirken. Eine Ausnahme im Sinne eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils besteht dann, wenn ein Beweismittel verweigert wird, dessen Existenz gefährdet ist (E. 1.4.1).
  • Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und damit das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls nachzuweisen (E. 1.4.1). Dabei genügt der blosse allgemeine Hinweis auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie oder auf das mit dem Zeitablauf verbundene Risiko, dass das Gedächtnis des Zeugen nachlässt, nicht (E. 1.4.4).
S. 232
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 06.02.2025 · C1-23-208 Zivilrecht Eherecht (anderes) Französisch
Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; Verjährung des Anspruchs auf Teilung der beruflichen Vorsorge

Droit civil Zivilrecht Droit civil – divorce – ATC (Cour civile II) du 6 février 2025, X. contre Y. – TCV C1 23 208

  • Wenn die Scheidung im Ausland ausgesprochen wurde, die Ehegatten (oder einer von ihnen) aber über Guthaben aus beruflicher Vorsorge in der Schweiz verfügen, kann in der Schweiz eine Klage zur Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils eingereicht werden (E. 2.1.1).
  • Der Anspruch der Ehegatten auf Teilung des während der Ehe erworbenen Guthabens aus der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) ist ein privatrechtlicher Anspruch zwischen den Ehegatten, der der üblichen zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 127 OR unterliegt; Art. 41 Abs. 1 BVG, der die Unverjährbarkeit des Leistungsanspruchs der versicherten Person gegenüber ihrer eigenen Vorsorgeeinrichtung behandelt, ist nicht anwendbar (E. 2.1.2 bis 2.1.4).
  • Die Frist für die Erhebung der ergänzenden Klage auf Teilung beginnt am Tag nach Eintritt der formellen Rechtskraft des ausländischen Urteils zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). Diese Frist beginnt nicht zu laufen oder steht still, wenn es objektiv unmöglich ist, die Forderung vor einem Schweizer Gericht geltend zu machen (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR), was nicht der Fall ist, wenn es einen Gerichtsstand – einschliesslich eine Notzuständigkeit – in der Schweiz gibt (E. 2.1.2.3).
  • Anwendung im vorliegenden Fall (E. 2.2).
S. 252
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 12.06.2025 · C1-24-261 Zivilrecht Diverses Deutsch
Stockwerkeigentümergemeinschaft: Buchführungspflicht

Zivilrecht – Stockwerkeigentum – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 12. Juni 2025, X. AG c. Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. – C1 24 261

  • Die gesetzliche Regelung des Stockwerkeigentums kennt keine eigenständigen Vorschriften zur Buchführungspflicht von Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB; E. 2.1.3).
  • Soweit die Stockwerkeigentümergemeinschaft, namentlich in ihrem Reglement, keine weitergehenden Anforderungen festgelegt hat, gilt eine beschränkte Buchführungspflicht nach Art. 957 Abs. 2 OR (E. 2.1.1 und 2.1.3).
S. 256
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 23.09.2024 · C1-22-165 Zivilrecht Kauf, Tausch & Schenkung Französisch
Passivlegitimation bei Mängeln an einer ab Plan gekauften Immobilie

Droit des obligations – garantie pour les défauts – ATC (Cour civile II) du 23 septembre 2024, A. SA, B. SA, C. et D. SA contre la communauté des propriétaires d’étages X., Y. et Z. – TCV C1 22 165 et C3 22 100

  • Die Regeln des Werkvertrags gelangen zur Anwendung für die Gewährleistung wegen Mängel, wenn ein einzelner Vertrag sowohl den Verkauf des Grundstücks als auch die Errichtung eines Bauwerks auf demselben zum Inhalt hat (E. 2.2.1).
  • Beim Kauf einer Immobilie ab Plan besteht keine vertragliche Beziehung zwischen dem Erwerber und den vom Promotor beauftragten Subunternehmern; sofern keine besonderen Vereinbarungen zwischen dem Erwerber und dem Promotor (Abtretung von Gewährleistungsansprüchen), zwischen dem Erwerber und den Subunternehmern (selbständige Garantieklausel) oder zwischen dem Promotor und den Subunternehmern (Vertrag zugunsten eines Dritten) bestehen, besagt der Grundsatz der Relativität von Verträgen, dass die Subunternehmer dem Erwerber gegenüber nicht für Mängel des Bauwerks haften (E. 2.2.3).
  • Eine Klage aus unerlaubter Handlung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da nach der objektiven Theorie der Rechtswidrigkeit die Übergabe eines mangelhaften Werkes kein absolutes Recht des Geschädigten verletzt; dieser wird im Übrigen durch die Regeln der Baukunst nicht geschützt, ausser deren Verletzung beeinträchtige seine körperliche Unversehrtheit (E. 2.3.2).
  • Passivlegitimation von Subunternehmern im vorliegenden Fall verneint (E. 3)
S. 264
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 06.11.2024 · C1-22-161 Zivilrecht Kauf, Tausch & Schenkung Französisch
Werkvertrag; Gewährleistung wegen Mängel; Verjährung; ungewöhnliche Klausel

Droit des obligations – contrat d’entreprise – ATC (Cour civile I) du 6 novembre 2024, X. et dame X. c. Y. Sàrl – C1 22 161

  • Die Gültigkeit vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt (E. 4.1.4).
  • Begriff der «Gewährleistungsfrist» und der Frist für die Mängelrüge (E. 4.1.5).
  • Die Parteien können von den Verjährungsvorschriften abweichen (E. 4.1.6).
  • Im Zweifelsfall stellt die vertragliche Änderung der «Gewährleistungsfristen» eine Änderung der Verjährungsfristen (Art. 371 OR) und nicht der Fristen für die Mängelrüge (Art. 367 OR) dar (E. 4.1.7).
  • Im vorliegenden Fall ist die Klausel, die eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre vorsieht, ungewöhnlich (E. 4.2.2.1 und 4.2.2.2).
S. 275
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 16.12.2024 · C1-22-271 Zivilrecht Werkvertrag Französisch
Gesamthafter Architektenvertrag; Haftungsklage; Verjährung

Droit des obligations – contrat d’architecte – ATC (Cour civile I) du 16 décembre 2024, X. c. Y. et Z. – C1 22 271

  • Die Ansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer und gegen den Architekten oder Ingenieur wegen Mängel an einem unbeweglichen Werk verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach dessen Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Der Begriff des Architekten muss unabhängig vom Titel weit ausgelegt werden (E. 3.1.1).
  • Wenn der Architekt den durch seine Vertragsverletzung verursachten Mangel absichtlich verheimlicht hat, beträgt die Verjährungsfrist nicht mehr fünf, sondern zehn Jahre (E. 3.1.3).
  • Der Lauf der Frist von Art. 371 Abs. 2 OR kann nach Art. 135 OR unterbrochen werden, d.h. insbesondere, wenn der Schuldner die Schuld anerkennt (E. 3.1.4).
  • Der Schuldner begeht einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, wenn er sich auf die Verjährung beruft, nicht nur, wenn er den Gläubiger arglistig dazu bringt, nicht rechtzeitig zu handeln, sondern auch, wenn er ohne böse Absicht ein Verhalten an den Tag legt, das den Gläubiger dazu veranlasst, während der Verjährungsfrist auf die Einleitung rechtlicher Schritte zu verzichten, und wenn bei einer vernünftigen, auf objektiven Kriterien beruhenden Beurteilung dieses Zuwarten verständlich erscheint. Das Verhalten des Schuldners muss in einem kausalen Zusammenhang mit dem verspäteten Handeln des Gläubigers stehen (E. 3.1.5).
  • Anwendung auf den konkreten Fall (E. 3.2).
S. 284
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 06.06.2025 · C1-24-132 Zivilrecht Vorsorgliche Massnahme Französisch
Betreuungsvertrag bei Aufnahme in ABES (ausserschulische Betreuungseinrichtungen für Schülerinnen und Schüler); vorsorgliche Massnahmen

Droit des obligations – contrat d’accueil – ATC (juge unique de la Cour civile II) du 6 juin 2025, dame X. c. Fondation Y. – TCV C1 24 132

  • Rechtsnatur des Betreuungsvertrags bei Aufnahme in ABES im vorliegenden Fall (E. 4.1).
  • Abweisung der nach der Kündigung dieses Vertrags beantragten vorsorglichen Massnahmen (E. 4.2).
S. 296
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 18.03.2025 · C1-24-163 Zivilrecht Andere Verträge Deutsch
Online-Geldspiele: Vorliegen eines Konsumentenvertrages und Zuständigkeit nach IPRG

Zivilrecht – Vertragsrecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 18. März 2025, X. c. Y. LP – C1 24 163

  • Gemäss Art. 114 IPRG sind bei einem Konsumentenvertrag nach Art. 120 IPRG die schweizerischen Gerichte am Wohnort oder Aufenthaltsort des Konsumenten oder des Anbieters zuständig (E. 2.3).
  • In den Anwendungsbereich von Art. 120 IPRG fallen alle typischen Konsumentenverträge über Leistungen, die zum «üblichen Verbrauch» von Privathaushalten gehören, d.h. die typischerweise von Privathaushalten am Markt nachgefragt werden (E. 2.3).
  • Ausgaben in der Höhe von Fr. 145’505.89 während rund 33 Monaten für Online-Geldspiele können nicht als üblicher Verbrauch gelten; das Volumen der getätigten Wetteinsätze spricht vorliegend klar gegen einen Konsumentenvertrag (E. 2.4).
  • Zweck von Art. 114 i.V.m. 120 IPRG ist der Schutz der schwächeren Vertragspartei. Indes ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen eng zu sehen und der Sozialschutz ist ausschliesslich auf den Verbraucher sowie auf Leistungen des üblichen Bedarfs beschränkt (E. 2.5). Jeux d’argent en ligne : existence d’un contrat de consommation et compétence selon la LDIP
  • Selon l’art. 114 LDIP, les tribunaux suisses du domicile ou de la résidence habituelle du consommateur ou du fournisseur sont compétents en matière de contrats conclus avec des consommateurs au sens de l’art. 120 LDIP (consid. 2.3).
  • L’art. 120 LDIP s’applique à tous les contrats de consommation typiques portant sur des prestations qui relèvent de la « consommation courante » des ménages privés, c’est-à-dire qui sont habituellement demandées par les ménages privés sur le marché (consid. 2.3).
  • Des dépenses d’un montant de CHF 145’505,89 durant environ 33 mois pour des jeux d’argent en ligne ne peuvent être considérées comme de la consommation courante ; le volume des paris effectués dans le cas d’espèce plaide clairement en défaveur d’un contrat de consommation (consid. 2.4).
  • L’art. 114 LDIP, en relation avec l’art. 120 LDIP, a pour objectif de protéger la partie contractante la plus faible ; toutefois, le champ d’application de ces dispositions doit être interprété de façon restrictive et la protection sociale est limitée exclusivement au consommateur et aux prestations répondant à des besoins courants (consid. 2.5).
S. 301
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 07.01.2025 · C3-24-135 Zivilrecht g/ Schuldbetreibungsentscheid Deutsch
Abs. 2 ZGB)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Rechtsöffnung – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 7. Januar 2025, Staat Wallis c. Y. – C3 24 135 Definitive Rechtsöffnung für Unterhalt des Kindes nach dessen Volljährigkeit bis zum Abschluss der Ausbildung (Art. 80 SchKG; Art. 277

  • Ein Urteil (bzw. ein gerichtlich genehmigter Vergleich), mit welchem die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung angeordnet wird, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (E. 2.1).
  • Ist die Kindesunterhaltsrente laut Urteil bzw. gerichtlich genehmigtem Vergleich ohne weitere Präzisierung bis zum ordentlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung geschuldet und schliesst das Kind eine solche ab, so ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, die materiellrechtliche Frage zu entscheiden, ob die Unterhaltspflicht bei einer Fortsetzung der Ausbildung weiterhin besteht (E. 2.2 und 2.7). Mainlevée définitive portant sur la contribution d’entretien de l’enfant après sa majorité jusqu’à la fin de sa formation (art. 80 LP ; art. 277 al. 2 CC)
  • Un jugement (ou une transaction judiciaire homologuée), ordonnant le paiement d’une contribution d’entretien au-delà de la majorité de l’enfant et jusqu’à l’achèvement normal de sa formation, constitue un titre de mainlevée définitive au sens de l’art. 80 LP, s’il fixe le montant des contributions d’entretien dues et leur durée (consid. 2.1).
  • Si, conformément au jugement ou à la transaction judiciaire homologuée, la contribution d’entretien est due sans autre indication jusqu’à l’achèvement normal de la formation professionnelle et que l’enfant l’a achevée, il n’appartient pas au tribunal de la mainlevée de trancher la question juridique de fond de savoir si l’obligation d’entretien continue en cas de poursuite de la formation (consid. 2.2 et 2.7).
S. 305
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 29.11.2024 · C3-24-87 Zivilrecht g/ Schuldbetreibungsentscheid Deutsch
Arrest: Noven im Beschwerdeverfahren; Arrestforderung und deren Glaubhaftmachung; Sicherheitsleistung des Gläubigers

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Arrest – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 29. November 2024, X. c. Y. – C3 24 87

  • Im Arrestverfahren können mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; E. 2.1 und 7).
  • Der Gläubiger muss neben einem Arrestgrund und dem Vorhandensein von Vermögensgegenständen des Schuldners insbesondere seine Forderung glaubhaft machen (Art. 272 Abs. 1 SchKG); richterliche Prüfung von Bestand und Fälligkeit der Forderung bei einem zweiseitigen Vertrag, dessen Zustandekommen namentlich aufgrund der dabei verwendeten Vollmacht strittig ist (E. 3.1, 4 und 5).
  • Der Kautionsanspruch des Schuldners gegenüber dem Gläubiger (Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG) setzt voraus, dass gewisse mehr oder weniger ernsthafte Zweifel am Bestand der Arrestforderung, am Arrestgrund oder an der Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum schuldnerischen Vermögen bestehen (E. 9.2).

Strafrecht

S. 316
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 01.04.2025 · P3-25-9 Strafrecht Diverses Französisch
Verwendung von Bildern von Personen, die von einem privaten Video¸berwachungssystem gefilmt wurden, zu Beweiszwecken (Art. 141 StPO und DSG)

Procédure pénale – moyens de preuves illicites – ATC (juge de la Chambre pénale) du 1er avril 2025, X. c. Ministère public – P3 25 9

  • Schicksal von Beweisen, die von den Strafverfolgungsbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung der Gültigkeitsregeln erhoben wurden (E. 2.2 und 2.3).
  • Schicksal von Beweismitteln, die von Privaten in strafbarer Weise gesammelt wurden (E. 2.4).
  • Verwertbarkeit von Bildern von Personen, die von einem privaten Videoüberwachungssystem gefilmt wurden, das zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung von Vandalismus eingesetzt wird, im Strafverfahren (E. 2.4).
  • Vorliegender Fall (E. 2.5).