Zivilprozessrecht – Beweisverfügung – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 20. August 2024, X. c. Y. – C3 24 59
- Als prozessleitende Verfügung ist eine Beweisverfügung nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; E. 1.4).
- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da es normalerweise möglich ist, mit der Anfechtung des Endentscheids eine zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zu rügen und deren Durchführung zu erwirken. Eine Ausnahme im Sinne eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils besteht dann, wenn ein Beweismittel verweigert wird, dessen Existenz gefährdet ist (E. 1.4.1).
- Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und damit das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls nachzuweisen (E. 1.4.1). Dabei genügt der blosse allgemeine Hinweis auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie oder auf das mit dem Zeitablauf verbundene Risiko, dass das Gedächtnis des Zeugen nachlässt, nicht (E. 1.4.4).