ATC (Cour de droit public) du 3 octobre 2025 – A1 24 245
- Die Meinungsäusserungsfreiheit garantiert nicht das Recht allein, jederzeit und ohne administrative Hindernisse auf öffentlichem Grund zu demonstrieren; wie die anderen Grundrechte ist sie nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden (E. 2.1).
- Abgrenzung zwischen einfachem Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes, der nicht bewilligungspflichtig ist, und gesteigertem Gemeingebrauch, der in der Regel bewilligungspflichtig ist (E. 2.2).
- Auf der Grundlage der in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankerten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit besteht grundsätzlich ein bedingtes Recht auf gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes für Demonstrationen oder andere Aktionen mit Publikum, wobei das Erfordernis einer Bewilligung, welche die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts regelt, zulässig ist (E. 2.3).