Gerichte des Kantons Wallis FR DE
ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung Revue valaisanne de jurisprudence · ZWR / RVJ

Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsrecht

S. 3
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 03.10.2025 · A1-24-245 Verwaltungsrecht Diverses Französisch
Einschränkungen des Demonstrationsrechts

ATC (Cour de droit public) du 3 octobre 2025 – A1 24 245

  • Die Meinungsäusserungsfreiheit garantiert nicht das Recht allein, jederzeit und ohne administrative Hindernisse auf öffentlichem Grund zu demonstrieren; wie die anderen Grundrechte ist sie nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden (E. 2.1).
  • Abgrenzung zwischen einfachem Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes, der nicht bewilligungspflichtig ist, und gesteigertem Gemeingebrauch, der in der Regel bewilligungspflichtig ist (E. 2.2).
  • Auf der Grundlage der in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankerten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit besteht grundsätzlich ein bedingtes Recht auf gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes für Demonstrationen oder andere Aktionen mit Publikum, wobei das Erfordernis einer Bewilligung, welche die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts regelt, zulässig ist (E. 2.3).
S. 9
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 06.01.2025 · A1-23-163 Verwaltungsrecht Abgaben & Gebühren Deutsch
Treu und Glauben

KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 6. Januar 2025 – A1 23

  • Eine Gemeinde kann sich in Verbindung mit der Rüge der Verletzung ihrer Autonomie auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (E. 4.2).
  • Voraussetzungen des Anspruchs auf Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns (E. 4.2.1).
  • Mitarbeiter der Kantonsverwaltung können keine verbindliche Zusicherung der Rechtmässigkeit kommunaler Reglemente oder Verfügungen abgeben, dies liegt in der Zuständigkeit des Gesamtstaatsrats. Die Gemeinde durfte einen einzelnen Mitarbeiter nicht als zuständig für die Abgabe einer solchen Zusicherung erachten (E. 4.3 ff.).
S. 13
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 04.11.2025 · A1-25-37 Verwaltungsrecht Diverses Französisch
Zuweisung eines Rechtsverhältnisses zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht im Rahmen der Nutzung des kommunalen öffentlichen Grundes

ATC (Cour de droit public) du 4 novembre 2025 – A1 25 37

  • Pluralität der Kriterien zur Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht (E. 3.1).
  • Definition, Verwaltung und gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes (E. 3.2).
  • Gemäss kantonalem Recht bedarf der gesteigerte Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes für kommerzielle Zwecke einer Genehmigung durch den Gemeinderat und ist gebührenpflichtig (E. 3.3).
  • Übertragung öffentlicher Aufgaben an eine verwaltungsexterne Einheit (E. 3.4).
  • Eine Delegation liegt vor, wenn es einer Privatperson durch eine umfassende Genehmigung zur Nutzung des öffentlichen Grunds gestattet wird, diesen gegenüber Dritten zu verwalten, indem sie ihnen gegen Erhebung einer Gebühr zuhanden der Allgemeinheit Stellplätze zuweist, wobei gegen die Handlungen des Privaten die üblichen Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen offenstehen (E. 3.5).
S. 21
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 21.05.2025 · A1-25-21 Verwaltungsrecht Arbeitsvergebung & Berufsreg. Französisch
Berücksichtigung der Ressourcen und Kenntnisse des Rechtsvorgängers des Anbieters oder der Unternehmensgruppe, welcher er angehört

Adjudications Öffentliches Beschaffungsrecht ATC (Cour de droit public) du 27 mai 2025 – A1 25 21

  • Als Anbieter darf nur derjenige benannt werden, der dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar und persönlich eine Leistung verspricht. Gehört er jedoch zu einer Unternehmensgruppe, kann er sich auf die beruflichen, wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten eines Unternehmens der Gruppe stützen, sofern er den Nachweis erbringt, dass er tatsächlich über die fraglichen Mittel verfügt (E. 4.1.2).
  • Möglichkeit, Objekte als Referenz zu berücksichtigen, die von einem Rechtsvorgänger des Anbieters oder von einer Geschäftsabteilung ausgeführt wurden, die früher einem anderen Unternehmen gehörte (E. 4.1.3).
S. 29
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 10.09.2025 · A1-25-79 Verwaltungsrecht Arbeitsvergebung & Berufsreg. Französisch
Widerruf eines Vergabeentscheides

ATC (Cour de droit public) du 10 septembre 2025 – A1 25 79

  • Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Widerruf des Zuschlags (Art. 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 lit. f, 56 Abs. 1 und 64 Abs. 1 IVöB, Art. 18 Abs. 1 kGIVöB; E. 1.1).
  • Prüfungsbefugnis des Gerichts in Angelegenheiten des öffentlichen Beschaffungswesens (Art. 56 Abs. 4 IVöB; E. 1.5).
  • Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 44 IVöB ist die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Vergabebehörde und dem Zuschlagsempfänger aufgrund einer ungerechtfertigten Preiserhöhung (E. 4).
S. 35
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 30.04.2025 · A1-23-221 Verwaltungsrecht Beamtenrecht Deutsch
Kündigung gemäss Art. 59 Abs. 1 kGPers; Fürsorgepflicht

Beamtenrecht Fonction publique KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 30. April 2025 – A1 23 221

  • Der Kanton bietet seinen Mitarbeitern Unterstützungs-, Hilfs- und Beratungsleistungen an (Art. 40 Abs. 2 lit. e kGPers). Der öffentliche Arbeitgeber hat gegenüber den Arbeitnehmenden wie der private Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht analog zu Art. 328 OR, deren Umfang im Einzelfall nach Treu und Glauben festzustellen ist (E. 7.3).
  • Der Kanton hat nach dem Unfall der Beschwerdeführerin eine Ergonomin beauftragt und die Anpassung des Arbeitsplatzes gemäss deren Empfehlungen in Aussicht gestellt. Er hat diese Massnahmen aufgrund des erreichten Endes des Besoldungsanspruchs nicht mehr umgesetzt, obwohl der beauftragte Vertrauensarzt dies empfohlen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für möglich gehalten hat. Dadurch hat er sich widersprüchlich Verhalten und ist in diesem Sinne der Fürsorgepflicht gemäss Art. 40 Abs. 2 kGPers nicht nachgekommen (E. 7.4).
  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 59 Abs. 1 kGPers ist rechtlich unbegründet gewesen, da der Kanton die in diesem Fall von ihm selbst konkretisierte Fürsorgepflicht verletzt hat (E. 7.5).
S. 42
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 27.06.2025 · A1-24-137 Verwaltungsrecht Abgaben & Gebühren Französisch
Zulässigkeit einer Praxisänderung

Emoluments et taxes Abgaben und Gebühren ATC (Cour de droit public) du 27 juin 2025 – A1 24 137

  • Vertrauensgrundsatz: Begriff (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; E. 4.2).
  • Rechtfertigung einer Änderung der Verwaltungspraxis und Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Vertrauens und der Rechtssicherheit (E. 4.3 und 4.4).
S. 48
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 03.09.2025 · A1-24-239 Verwaltungsrecht Beamtenrecht Französisch
Beschwerde gegen einen Entscheid zur Sistierung des Verfahrens und Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils

ATC (Cour de droit public) du 3 septembre 2025 – A1 24 239

  • Die Beschwerde gegen einen in Art. 42 VVRG erwähnten Entscheid ist nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG zu bewirken (E. 3.1).
  • Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG (E. 3.2).
S. 57
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 17.11.2025 · A1-24-178 Verwaltungsrecht Landwirtschaft & Rebbau Deutsch
Koordinationsgrundsatz bei der Erstellung einer Bewässerungsanlage

KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 17. November 2025 – A1 24 178

  • Der Genehmigungsentscheid für die Anlage und die gewässerschutzrechtliche Spezialbewilligung für die Wasserentnahme sind vom Staatsrat in einem Gesamtentscheid zu fällen. Der Grundsatz der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG und der Grundsatz der Kompetenzattraktion gemäss Art. 8 Abs. 1 kGSchG sind verletzt, da die Spezialbewilligung auf ein später durchzuführendes Verfahren verschoben wurde. Principe de coordination lors de la réalisation d'une installation d'irrigation
  • L’autorisation de construire l'installation d’irrigation et l'autorisation spéciale de prélèvement d'eau relevant du droit de la protection des eaux doivent faire l'objet d'une décision globale du Conseil d'Etat. Le principe de l'obligation de coordination selon l'art. 25a LAT et le principe de l'attraction des compétences selon l'art. 8 al. 1 LcEaux sont violés, car l'autorisation spéciale a été reportée à une procédure à mener ultérieurement.
S. 60
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 24.10.2024 · A3-23-31 Verwaltungsrecht Diverses Deutsch
Zuständigkeit bei Übertretung eines Fahrverbots

Verwaltungsstrafrecht Droit pénal administratif KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. Oktober 2024 – A3 23 31

  • Die Urversammlung der Gemeinde ist befugt, auf ihrem Gemeindegebiet funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder anzuordnen und zu signalisieren (E. 8).
  • Ein Verstoss gegen das Fahrverbot ist aufgrund der umfassenden Zuständigkeit des Bundes gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz zu sanktionieren (E. 9 ff.).
  • Eine von der Regionalpolizei festgestellte Verkehrsregelverletzung kann mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde ist für die Verfolgung und Beurteilung der Angelegenheit zuständig. Gegen den Strafbefehl des Polizeigerichts kann Einsprache erhoben werden. Das Bezirksgericht entscheidet bei Aufrechterhalten der Einsprache bzw. Anklageerhebung. Dagegen ist die Berufung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich. Das angerufene Gericht ist unzuständig, in der Sache ein Urteil zu fällen. Die Bussenverfügung ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung an das zuständige Polizeigericht zurückzuweisen (E. 12 f.).

Steuerrecht

S. 77
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 21.02.2025 · F1-24-131 Steuerrecht Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Deutsch
Einkommenssteuer

KGE (Steuerrechtliche Abteilung) vom 21. Februar 2025 – F1 24

  • Zeitpunkt des steuerrechtlichen Einkommenszuflusses (E. 6.2).
  • Der Beschwerdeführer hat sich als Privatperson verpflichtet, einer anderen juristischen Person, die sich die Summe im Konkursverfahren nach Art. 260 SchKG hat abtreten lassen, vergleichsweise Gelder zu erstatten. Dies kann vom steuerbaren Verdienst entsprechend gekürzt werden (E. 6.4).
S. 81
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 04.06.2025 · F1-24-106 Steuerrecht Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Französisch
Einkommenssteuer; steuerliche Behandlung einer Entschädigung, die als Gegenleistung für die Einräumung einer Dienstbarkeit mit Bauverbot erhalten wird

ATC (Cour de droit fiscal) du 4 juin 2025 – F1 24 106 Impôt sur le revenu ; traitement fiscal d’une indemnité reçue en

  • Die Steuerbefreiung von privatem Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), der durch das Prinzip des Einkommenszugangs konkretisiert wird (Art. 16 Abs. 1 DBG; E. 2.1 bis 2.3).
  • Das Erfordernis der vertikalen Steuerharmonisierung gebietet es, bei der Auslegung von Art. 16 Abs. 3 DBG die Praxis zu Art. 12 StHG zu berücksichtigen (E. 2.4).
  • Überblick über die in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 StHG ergangene Rechtsprechung; Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen des Grundeigentums (E. 2.5 und 2.6).
  • Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn (E. 3). Vorbehalten bleibt die Besteuerung der Unterscheidung des fraglichen Betrags unter dem Aspekt der Grundstückstückgewinnsteuer (E. 4).

Sozialversicherungsrecht

S. 96
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 27.02.2025 · S1-24-104 Sozialversicherungsrecht IV Deutsch
Resterwerbsfähigkeit; Status

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 27. Februar 2025 in Sachen X. c. IV-Stelle – S1 24 104

  • - Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer Begriff. Dennoch sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten angewiesen (E. 3.1). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (E. 5.1).
S. 107
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 22.07.2025 · S2-25-15 Sozialversicherungsrecht UV Deutsch
Unfallbegriff; Kausalität

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 22. Juli 2025 in Sachen X. c. Suva – S2 25 15

  • Damit ein Ereignis als Unfall angesehen werden kann, müssen notwendigerweise alle Begriffsmerkmale der Definition dieses Unfallbegriffs vorliegen. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (E. 3.1). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (E. 3.3).
S. 116
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 02.06.2025 · S1-24-123 Sozialversicherungsrecht FZ bundesrechtliche Französisch
Ausbildungszulage

Allocations familiales Familienzulagen ATC (Cour des assurances sociales) du 2 juin 2025, X. c. GastroSocial Caisse de Compensation – S1 24 123

  • Das FamZG legt die Mindestbeträge für die Kinderzulage und Berufsausbildungszulage fest (E. 2.1.1).
  • Ausbildungszulage (E. 2.1.1). nachobligatorische : Begriff, Zweck und Voraussetzungen
  • Beginn des Anspruchs auf die Ausbildungszulage (E. 3.2).
  • Vorrang des kantonalen Rechts, das über das Bundesrecht hinausgeht ; Art. 8 AGFamZG (E. 2.1.2 und 3.4).
  • Die Kinderzulage wird auf die Höhe der Ausbildungszulage angehoben, wenn das Kind vor dem 16. Lebensjahr eine Ausbildung nachobligatorische beginnt (E. 3.4).