Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht – Arbeitsvertrag – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 27. Januar 2026, V. Ltd. c. W., X., Y., Z. – C1 24 223
- Bei der Vereinigung von Klagen wird der Streitwert der einzelnen Klagen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zusammengerechnet, weshalb vorliegend die Berufung das korrekte Rechtsmittel ist. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt trotz der Zusammenrechnung die Verfahrensart erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO; E. 1.1).
- Allgemeines zur Dispositionsmaxime (E. 2.2).
- Auch im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, bleibt es nach wie vor Sache der Parteien, das Wesentliche des Sachverhalts vorzutragen. Das Gericht hat bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, jedoch anders als bei der unbeschränkten Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht zu erforschen (E. 2.3.2).
- Vorliegend ist weder aus den gestellten Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Klage ersichtlich, dass auch eine Entschädigung für Feiertage gefordert wird. Indem das Arbeitsgericht eine Entschädigung für Feiertage festsetzt, verletzt es die Dispositionsmaxime (E. 2.3.2).