Gerichte des Kantons Wallis FR DE
ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung Revue valaisanne de jurisprudence · ZWR / RVJ

Inhaltsverzeichnis

Zivilrecht

S. 129
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 27.01.2026 · C1-24-223 Zivilrecht Arbeitsvertrag Deutsch
Arbeitsvertrag: Dispositionsmaxime im vereinfachten Verfahren

Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht – Arbeitsvertrag – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 27. Januar 2026, V. Ltd. c. W., X., Y., Z. – C1 24 223

  • Bei der Vereinigung von Klagen wird der Streitwert der einzelnen Klagen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zusammengerechnet, weshalb vorliegend die Berufung das korrekte Rechtsmittel ist. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt trotz der Zusammenrechnung die Verfahrensart erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO; E. 1.1).
  • Allgemeines zur Dispositionsmaxime (E. 2.2).
  • Auch im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, bleibt es nach wie vor Sache der Parteien, das Wesentliche des Sachverhalts vorzutragen. Das Gericht hat bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, jedoch anders als bei der unbeschränkten Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht zu erforschen (E. 2.3.2).
  • Vorliegend ist weder aus den gestellten Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Klage ersichtlich, dass auch eine Entschädigung für Feiertage gefordert wird. Indem das Arbeitsgericht eine Entschädigung für Feiertage festsetzt, verletzt es die Dispositionsmaxime (E. 2.3.2).
S. 134
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 19.02.2026 · C3-25-86 Zivilrecht Diverses Deutsch
Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO

Zivilprozessrecht – Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren – KGE (Zivilkammer) vom 19. Februar 2026, X. AG c. Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – C3 25 86

  • In analoger Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO kann ein Entscheid über eine Ordnungsbusse gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO angefochten werden. Darüber hinaus greift auch Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (E. 1.1).
  • Auch anwaltlich vertretene Parteien können sich unter Umständen auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung stützen (Art. 52 Abs. 2 ZPO, E. 1.2).
  • Der Gesetzeswortlaut von Art. 206 Abs. 4 ZPO setzt keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung voraus (E. 2.2.2, 2.3.2).
  • Art. 68 Abs. 3 ZPO sieht für die Vollmacht keine Formvorschrift vor, so dass selbst eine mündliche oder konkludente Vollmacht genügt. Das Fehlen einer Vollmacht kann durch nachträgliche Genehmigung bereits vorgenommener Handlungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR geheilt werden (E. 2.3.1).
S. 139
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 10.11.2025 · C3-25-123 Zivilrecht g/ Schuldbetreibungsentscheid Deutsch
Definitive Rechtsöffnung: Exequaturentscheid als Rechtsöffnungstitel

Internationales Privatrecht Droit international privé Internationales Privatrecht – Definitive Rechtsöffnung – KGE (Zivilkammer) vom 10. November 2025, X. Sàrl c. Y. Sàrl – C3 25 123

  • Liegt ein ausländischer Entscheid vor und wird dieser vom Exequaturgericht für vollstreckbar erklärt, so kommen der ausländischen Entscheidung sämtliche Wirkungen eines inländischen Vollstreckungstitels zu. Mit der Vollstreckbarerklärung wird das ausländische Urteil, das nur formell (abstrakt) vollstreckbar sein muss, zur Zwangsvollstreckung in der Schweiz zugelassen (E. 2.2.1).
  • Ein Entzug der vorsorglichen Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat ist im Rechtsöffnungsverfahren zu beachten, sofern der Entzug nach dem Exequaturentscheid erfolgt ist und damit nicht von der materiellen Rechtskraft erfasst wird (E. 2.2.2, 2.3).
  • In casu ist zwar ein Rechtsmittelverfahren hinsichtlich eines allfälligen Entzugs der vorsorglichen Vollstreckbarkeit in Frankreich hängig, indes wurde noch kein Entscheid gefällt, weshalb die französischen Entscheide weiterhin vollstreckbar sind (2.3).
  • Das LugÜ sieht in Art. 46 eine Regelung für eine Sistierung vor. Diese Bestimmung ist indes nur dann anwendbar, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 und Art. 44 LugÜ über die Vollstreckbarkeitserklärung eines vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Entscheids zu befinden ist (E. 2.4).
S. 144
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 29.01.2026 · C1-25-208 Zivilrecht Erwachsenenschutz Deutsch
Validierung eines Vorsorgeauftrags

Zivilrecht Droit civil Zivilrecht – Erwachsenenschutz – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 29. Januar 2026, X. c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Goms, Östlich-Raron und Brig, Y., Z. – C1 25 208

  • Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (Art. 361 ZGB), dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist (E. 4).
  • Über die Eignung der mit dem Vorsorgeauftrag mandatierten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung, ob die beauftragte Person diese Kriterien erfüllt, ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (E. 5.2).
  • Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen. Das gilt auch bei Familienkonflikten. Die auftraggebende Person kann einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem anderen Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragten wünschen. Die Mandatierung muss allerdings auf ihrem selbstbestimmten Willen beruhen (E. 5.6).
S. 153
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 06.08.2025 · C1-25-85 Zivilrecht Erbrecht Französisch
Erbenbescheinigung

Droit civil – droit des successions – ATC (Juge unique de la Cour civile II) du 6 août 2025, Z. c.Y – TCV C1 25 85

  • Inhalt und Umfang der Erbenbescheinigung (E. 8).
  • Sowohl gesetzliche als auch eingesetzte Erben haben das Recht auf die Ausstellung einer Erbenbescheinigung. Die Ausstellung der Erbenbescheinigung kann nur verweigert werden, wenn die Erbenstellung der betreffenden Personen bestritten wird. Die Berechtigung der gesetzlichen Erben kann jedoch nicht bestritten werden (E. 8).
  • Jede Verfügung, die sich auf die Gesamtheit oder einen Anteil des Nachlasses bezieht, gilt als Erbeinsetzung. Das entscheidende Element, um eine Erbeinsetzung von einem Vermächtnis zu unterscheiden, ist der Wille des Erblassers (E. 9).
  • Der von der Erbschaft ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte hat nur die Stellung eines virtuellen Erben. Um die Erbenstellung zu beanspruchen, muss er eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage einreichen (E. 10).
  • Das Zivilgesetzbuch kennt den Begriff der provisorischen Erbenbescheinigung nicht (E. 11).
S. 162
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 10.12.2025 · C1-25-151 Zivilrecht Erbrecht Französisch
Erbenbescheinigung: Änderung und Aufhebung

Droit civil – droit des successions – ATC (Juge unique de la Cour civile II) du 10 décembre 2025, W. et Z. c. Y. – TCV C1 25 151

  • Die Erbenbescheinigung kann in Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO aufgehoben oder abgeändert werden (E. 13)
  • Steht fest, dass innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 521 Abs. 1 und Art. 533 Abs. 1 ZGB keine Erbschaftsklage (auf Ungültigkeit oder Herabsetzung) erhoben wird, ist der Gemeinderichter berechtigt, dem eingesetzten Erben die Erbenbescheinigung auszustellen, und zwar ungeachtet der Einsprache der ausgeschlossenen gesetzlichen Erben (E. 15).
  • Vertragliche Erbteilung: Grundsätze (E. 16).

Strafrecht

S. 181
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 17.11.2025 · P1-24-90 Strafrecht Leib & Leben Deutsch
Fahrlässige Tötung (Lawinenunfall)

Strafsrecht Droit pénal Strafrecht – Tötungsdelikt – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 17. November 2025, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X. – P1 24 90

  • Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (E. 3.3.1).
  • Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Diese Grundsätze gelten auch für ein unechtes Unterlassungsdelikt (E. 3.3.2 f.).
  • Bei mässiger Lawinengefahr (Gefahrenstufe 2) ist bei ungünstigem Schneedeckenaufbau (Altschneeproblem) besondere Vorsicht geboten. In dem Fall sind Massnahmen zur Risikoreduktion angezeigt (in casu unter anderem das Mittragen von Sondierstangen durch alle Gruppenteilnehmer sowie das Einhalten eines Entlastungs- bzw. Sicherheitsabstands von 50 Metern beim Befahren von Steilhängen; E. 3.4.5.5 ff.).
S. 208
Entscheid Kantonsgericht Wallis · 11.12.2025 · P1-24-100 Strafrecht Sexuelle Integrität Französisch
Harte Pornografie im Internet: Wissen und Willen

Droit pénal – pornographie – ATC (Juge unique de la Cour pénale I) du 11 décembre 2025, Ministère public c. X. – TCV P1 24 100

  • Funktionsweise von Peer-to-Peer-Netzwerken und Memory Caching (E. 1).
  • Begriff der harten Pornografie und Erfassung strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit neuen Technologien (E. 8).
  • Vorsatz beim Konsum harter Pornografie bei wahllosem Herunterladen (E. 9 und 11.1) sowie bei automatischer Speicherung der abgerufenen Daten (E. 10).
  • Vorsatz bei der Verbreitung harter Pornografie bei automatischem Teilen der heruntergeladenen Daten (E. 11.2).