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ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung Revue valaisanne de jurisprudence · ZWR / RVJ

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ZWR 2026 S. 162 · Kantonsgericht Wallis · 10.12.2025 · C1-25-151 Zivilrecht Erbrecht Französisch
Erbenbescheinigung: Änderung und Aufhebung

Droit civil – droit des successions – ATC (Juge unique de la Cour civile II) du 10 décembre 2025, W. et Z. c. Y. – TCV C1 25 151

  • Die Erbenbescheinigung kann in Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO aufgehoben oder abgeändert werden (E. 13)
  • Steht fest, dass innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 521 Abs. 1 und Art. 533 Abs. 1 ZGB keine Erbschaftsklage (auf Ungültigkeit oder Herabsetzung) erhoben wird, ist der Gemeinderichter berechtigt, dem eingesetzten Erben die Erbenbescheinigung auszustellen, und zwar ungeachtet der Einsprache der ausgeschlossenen gesetzlichen Erben (E. 15).
  • Vertragliche Erbteilung: Grundsätze (E. 16).
ZWR 2026 S. 153 · Kantonsgericht Wallis · 06.08.2025 · C1-25-85 Zivilrecht Erbrecht Französisch
Erbenbescheinigung

Droit civil – droit des successions – ATC (Juge unique de la Cour civile II) du 6 août 2025, Z. c.Y – TCV C1 25 85

  • Inhalt und Umfang der Erbenbescheinigung (E. 8).
  • Sowohl gesetzliche als auch eingesetzte Erben haben das Recht auf die Ausstellung einer Erbenbescheinigung. Die Ausstellung der Erbenbescheinigung kann nur verweigert werden, wenn die Erbenstellung der betreffenden Personen bestritten wird. Die Berechtigung der gesetzlichen Erben kann jedoch nicht bestritten werden (E. 8).
  • Jede Verfügung, die sich auf die Gesamtheit oder einen Anteil des Nachlasses bezieht, gilt als Erbeinsetzung. Das entscheidende Element, um eine Erbeinsetzung von einem Vermächtnis zu unterscheiden, ist der Wille des Erblassers (E. 9).
  • Der von der Erbschaft ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte hat nur die Stellung eines virtuellen Erben. Um die Erbenstellung zu beanspruchen, muss er eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage einreichen (E. 10).
  • Das Zivilgesetzbuch kennt den Begriff der provisorischen Erbenbescheinigung nicht (E. 11).
ZWR 2026 S. 144 · Kantonsgericht Wallis · 29.01.2026 · C1-25-208 Zivilrecht Erwachsenenschutz Deutsch
Validierung eines Vorsorgeauftrags

Zivilrecht Droit civil Zivilrecht – Erwachsenenschutz – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 29. Januar 2026, X. c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Goms, Östlich-Raron und Brig, Y., Z. – C1 25 208

  • Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (Art. 361 ZGB), dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist (E. 4).
  • Über die Eignung der mit dem Vorsorgeauftrag mandatierten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung, ob die beauftragte Person diese Kriterien erfüllt, ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (E. 5.2).
  • Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen. Das gilt auch bei Familienkonflikten. Die auftraggebende Person kann einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem anderen Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragten wünschen. Die Mandatierung muss allerdings auf ihrem selbstbestimmten Willen beruhen (E. 5.6).
ZWR 2026 S. 139 · Kantonsgericht Wallis · 10.11.2025 · C3-25-123 Zivilrecht g/ Schuldbetreibungsentscheid Deutsch
Definitive Rechtsöffnung: Exequaturentscheid als Rechtsöffnungstitel

Internationales Privatrecht Droit international privé Internationales Privatrecht – Definitive Rechtsöffnung – KGE (Zivilkammer) vom 10. November 2025, X. Sàrl c. Y. Sàrl – C3 25 123

  • Liegt ein ausländischer Entscheid vor und wird dieser vom Exequaturgericht für vollstreckbar erklärt, so kommen der ausländischen Entscheidung sämtliche Wirkungen eines inländischen Vollstreckungstitels zu. Mit der Vollstreckbarerklärung wird das ausländische Urteil, das nur formell (abstrakt) vollstreckbar sein muss, zur Zwangsvollstreckung in der Schweiz zugelassen (E. 2.2.1).
  • Ein Entzug der vorsorglichen Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat ist im Rechtsöffnungsverfahren zu beachten, sofern der Entzug nach dem Exequaturentscheid erfolgt ist und damit nicht von der materiellen Rechtskraft erfasst wird (E. 2.2.2, 2.3).
  • In casu ist zwar ein Rechtsmittelverfahren hinsichtlich eines allfälligen Entzugs der vorsorglichen Vollstreckbarkeit in Frankreich hängig, indes wurde noch kein Entscheid gefällt, weshalb die französischen Entscheide weiterhin vollstreckbar sind (2.3).
  • Das LugÜ sieht in Art. 46 eine Regelung für eine Sistierung vor. Diese Bestimmung ist indes nur dann anwendbar, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 und Art. 44 LugÜ über die Vollstreckbarkeitserklärung eines vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Entscheids zu befinden ist (E. 2.4).
ZWR 2026 S. 134 · Kantonsgericht Wallis · 19.02.2026 · C3-25-86 Zivilrecht Diverses Deutsch
Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO

Zivilprozessrecht – Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren – KGE (Zivilkammer) vom 19. Februar 2026, X. AG c. Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – C3 25 86

  • In analoger Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO kann ein Entscheid über eine Ordnungsbusse gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO angefochten werden. Darüber hinaus greift auch Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (E. 1.1).
  • Auch anwaltlich vertretene Parteien können sich unter Umständen auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung stützen (Art. 52 Abs. 2 ZPO, E. 1.2).
  • Der Gesetzeswortlaut von Art. 206 Abs. 4 ZPO setzt keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung voraus (E. 2.2.2, 2.3.2).
  • Art. 68 Abs. 3 ZPO sieht für die Vollmacht keine Formvorschrift vor, so dass selbst eine mündliche oder konkludente Vollmacht genügt. Das Fehlen einer Vollmacht kann durch nachträgliche Genehmigung bereits vorgenommener Handlungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR geheilt werden (E. 2.3.1).
ZWR 2026 S. 129 · Kantonsgericht Wallis · 27.01.2026 · C1-24-223 Zivilrecht Arbeitsvertrag Deutsch
Arbeitsvertrag: Dispositionsmaxime im vereinfachten Verfahren

Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht – Arbeitsvertrag – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 27. Januar 2026, V. Ltd. c. W., X., Y., Z. – C1 24 223

  • Bei der Vereinigung von Klagen wird der Streitwert der einzelnen Klagen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zusammengerechnet, weshalb vorliegend die Berufung das korrekte Rechtsmittel ist. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt trotz der Zusammenrechnung die Verfahrensart erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO; E. 1.1).
  • Allgemeines zur Dispositionsmaxime (E. 2.2).
  • Auch im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, bleibt es nach wie vor Sache der Parteien, das Wesentliche des Sachverhalts vorzutragen. Das Gericht hat bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, jedoch anders als bei der unbeschränkten Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht zu erforschen (E. 2.3.2).
  • Vorliegend ist weder aus den gestellten Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Klage ersichtlich, dass auch eine Entschädigung für Feiertage gefordert wird. Indem das Arbeitsgericht eine Entschädigung für Feiertage festsetzt, verletzt es die Dispositionsmaxime (E. 2.3.2).
ZWR 2025 S. 327 · Kantonsgericht Wallis · 23.05.2025 · C1-25-10 Zivilrecht Diverses Französisch
(art. 202 ss CPC)

Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal, des tribunaux de district, ainsi que du Tribunal fédéral Rechtsprechung des Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts sowie des Bundesgerichts und der Bezirksgerichte Procédure civile Zivilprozessrecht Procédure civile – procédure de conciliation – ATC (Cour civile II) du 23 mai 2025, A. et B. c. C. – TCV C1 25 10 Recevabilité de la requête de conciliation auprès du juge de commune

  • Conditions permettant au juge de commune de refuser, d’office ou sur requête de l’intimé, d’entrer en matière lorsqu’il exerce des tâches de pure conciliation (consid. 7.1).
  • Obligation pour l’autorité de conciliation d’attirer l’attention des parties sur les éventuels vices touchant leurs conclusions, en leur accordant éventuellement un délai pour rectifier l’acte (consid. 7.2.1).
  • Interprétation des conclusions des parties par l’autorité de conciliation (consid. 7.2.2).
  • L’autorité de conciliation ne doit pas examiner la qualité pour agir de l’instant, respectivement sa légitimation active (consid. 8.1.1).
  • Obligation pour l’autorité de conciliation d’interpeller les parties lorsqu’il a des doutes sur la voie procédurale qu’elles veulent emprunter (consid. 8.1.2).
  • Application au cas particulier (consid. 8.1.3 à 8.2). Zulässigkeit des Schlichtungsgesuchs beim Gemeinderichter (Art. 202 ff. ZPO)
  • Voraussetzungen, unter denen der Gemeinderichter von Amtes wegen oder auf Antrag des Beklagten, auf die Sache nicht eintreten kann, wenn er reine Schlichtungsaufgaben wahrnimmt (E. 7.1).
  • Verpflichtung der Schlichtungsbehörde, die Parteien auf allfällige Mängel ihrer Anträge hinzuweisen und ihnen gegebenenfalls eine Frist zur Berichtigung einzuräumen (E. 7.2.1).
  • Auslegung der Anträge der Parteien durch die Schlichtungsbehörde (E. 7.2.2).
  • Die Schlichtungsbehörde hat die Klagebefugnis des Klägers bzw. dessen Aktivlegitimation nicht zu prüfen (E. 8.1.1).
  • Verpflichtung der Schlichtungsbehörde, die Parteien zu befragen, wenn sie Zweifel daran hat, welche Art von Verfahren diese einleiten wollen (E. 8.1.2).
  • Anwendung auf den konkreten Fall (E. 8.1.3 bis 8.2).
ZWR 2025 S. 305 · Kantonsgericht Wallis · 29.11.2024 · C3-24-87 Zivilrecht g/ Schuldbetreibungsentscheid Deutsch
Arrest: Noven im Beschwerdeverfahren; Arrestforderung und deren Glaubhaftmachung; Sicherheitsleistung des Gläubigers

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Arrest – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 29. November 2024, X. c. Y. – C3 24 87

  • Im Arrestverfahren können mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; E. 2.1 und 7).
  • Der Gläubiger muss neben einem Arrestgrund und dem Vorhandensein von Vermögensgegenständen des Schuldners insbesondere seine Forderung glaubhaft machen (Art. 272 Abs. 1 SchKG); richterliche Prüfung von Bestand und Fälligkeit der Forderung bei einem zweiseitigen Vertrag, dessen Zustandekommen namentlich aufgrund der dabei verwendeten Vollmacht strittig ist (E. 3.1, 4 und 5).
  • Der Kautionsanspruch des Schuldners gegenüber dem Gläubiger (Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG) setzt voraus, dass gewisse mehr oder weniger ernsthafte Zweifel am Bestand der Arrestforderung, am Arrestgrund oder an der Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum schuldnerischen Vermögen bestehen (E. 9.2).
ZWR 2025 S. 301 · Kantonsgericht Wallis · 07.01.2025 · C3-24-135 Zivilrecht g/ Schuldbetreibungsentscheid Deutsch
Abs. 2 ZGB)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Rechtsöffnung – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 7. Januar 2025, Staat Wallis c. Y. – C3 24 135 Definitive Rechtsöffnung für Unterhalt des Kindes nach dessen Volljährigkeit bis zum Abschluss der Ausbildung (Art. 80 SchKG; Art. 277

  • Ein Urteil (bzw. ein gerichtlich genehmigter Vergleich), mit welchem die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung angeordnet wird, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (E. 2.1).
  • Ist die Kindesunterhaltsrente laut Urteil bzw. gerichtlich genehmigtem Vergleich ohne weitere Präzisierung bis zum ordentlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung geschuldet und schliesst das Kind eine solche ab, so ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, die materiellrechtliche Frage zu entscheiden, ob die Unterhaltspflicht bei einer Fortsetzung der Ausbildung weiterhin besteht (E. 2.2 und 2.7). Mainlevée définitive portant sur la contribution d’entretien de l’enfant après sa majorité jusqu’à la fin de sa formation (art. 80 LP ; art. 277 al. 2 CC)
  • Un jugement (ou une transaction judiciaire homologuée), ordonnant le paiement d’une contribution d’entretien au-delà de la majorité de l’enfant et jusqu’à l’achèvement normal de sa formation, constitue un titre de mainlevée définitive au sens de l’art. 80 LP, s’il fixe le montant des contributions d’entretien dues et leur durée (consid. 2.1).
  • Si, conformément au jugement ou à la transaction judiciaire homologuée, la contribution d’entretien est due sans autre indication jusqu’à l’achèvement normal de la formation professionnelle et que l’enfant l’a achevée, il n’appartient pas au tribunal de la mainlevée de trancher la question juridique de fond de savoir si l’obligation d’entretien continue en cas de poursuite de la formation (consid. 2.2 et 2.7).
ZWR 2025 S. 296 · Kantonsgericht Wallis · 18.03.2025 · C1-24-163 Zivilrecht Andere Verträge Deutsch
Online-Geldspiele: Vorliegen eines Konsumentenvertrages und Zuständigkeit nach IPRG

Zivilrecht – Vertragsrecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 18. März 2025, X. c. Y. LP – C1 24 163

  • Gemäss Art. 114 IPRG sind bei einem Konsumentenvertrag nach Art. 120 IPRG die schweizerischen Gerichte am Wohnort oder Aufenthaltsort des Konsumenten oder des Anbieters zuständig (E. 2.3).
  • In den Anwendungsbereich von Art. 120 IPRG fallen alle typischen Konsumentenverträge über Leistungen, die zum «üblichen Verbrauch» von Privathaushalten gehören, d.h. die typischerweise von Privathaushalten am Markt nachgefragt werden (E. 2.3).
  • Ausgaben in der Höhe von Fr. 145’505.89 während rund 33 Monaten für Online-Geldspiele können nicht als üblicher Verbrauch gelten; das Volumen der getätigten Wetteinsätze spricht vorliegend klar gegen einen Konsumentenvertrag (E. 2.4).
  • Zweck von Art. 114 i.V.m. 120 IPRG ist der Schutz der schwächeren Vertragspartei. Indes ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen eng zu sehen und der Sozialschutz ist ausschliesslich auf den Verbraucher sowie auf Leistungen des üblichen Bedarfs beschränkt (E. 2.5). Jeux d’argent en ligne : existence d’un contrat de consommation et compétence selon la LDIP
  • Selon l’art. 114 LDIP, les tribunaux suisses du domicile ou de la résidence habituelle du consommateur ou du fournisseur sont compétents en matière de contrats conclus avec des consommateurs au sens de l’art. 120 LDIP (consid. 2.3).
  • L’art. 120 LDIP s’applique à tous les contrats de consommation typiques portant sur des prestations qui relèvent de la « consommation courante » des ménages privés, c’est-à-dire qui sont habituellement demandées par les ménages privés sur le marché (consid. 2.3).
  • Des dépenses d’un montant de CHF 145’505,89 durant environ 33 mois pour des jeux d’argent en ligne ne peuvent être considérées comme de la consommation courante ; le volume des paris effectués dans le cas d’espèce plaide clairement en défaveur d’un contrat de consommation (consid. 2.4).
  • L’art. 114 LDIP, en relation avec l’art. 120 LDIP, a pour objectif de protéger la partie contractante la plus faible ; toutefois, le champ d’application de ces dispositions doit être interprété de façon restrictive et la protection sociale est limitée exclusivement au consommateur et aux prestations répondant à des besoins courants (consid. 2.5).
ZWR 2025 S. 284 · Kantonsgericht Wallis · 06.06.2025 · C1-24-132 Zivilrecht Vorsorgliche Massnahme Französisch
Betreuungsvertrag bei Aufnahme in ABES (ausserschulische Betreuungseinrichtungen für Schülerinnen und Schüler); vorsorgliche Massnahmen

Droit des obligations – contrat d’accueil – ATC (juge unique de la Cour civile II) du 6 juin 2025, dame X. c. Fondation Y. – TCV C1 24 132

  • Rechtsnatur des Betreuungsvertrags bei Aufnahme in ABES im vorliegenden Fall (E. 4.1).
  • Abweisung der nach der Kündigung dieses Vertrags beantragten vorsorglichen Massnahmen (E. 4.2).
ZWR 2025 S. 275 · Kantonsgericht Wallis · 16.12.2024 · C1-22-271 Zivilrecht Werkvertrag Französisch
Gesamthafter Architektenvertrag; Haftungsklage; Verjährung

Droit des obligations – contrat d’architecte – ATC (Cour civile I) du 16 décembre 2024, X. c. Y. et Z. – C1 22 271

  • Die Ansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer und gegen den Architekten oder Ingenieur wegen Mängel an einem unbeweglichen Werk verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach dessen Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Der Begriff des Architekten muss unabhängig vom Titel weit ausgelegt werden (E. 3.1.1).
  • Wenn der Architekt den durch seine Vertragsverletzung verursachten Mangel absichtlich verheimlicht hat, beträgt die Verjährungsfrist nicht mehr fünf, sondern zehn Jahre (E. 3.1.3).
  • Der Lauf der Frist von Art. 371 Abs. 2 OR kann nach Art. 135 OR unterbrochen werden, d.h. insbesondere, wenn der Schuldner die Schuld anerkennt (E. 3.1.4).
  • Der Schuldner begeht einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, wenn er sich auf die Verjährung beruft, nicht nur, wenn er den Gläubiger arglistig dazu bringt, nicht rechtzeitig zu handeln, sondern auch, wenn er ohne böse Absicht ein Verhalten an den Tag legt, das den Gläubiger dazu veranlasst, während der Verjährungsfrist auf die Einleitung rechtlicher Schritte zu verzichten, und wenn bei einer vernünftigen, auf objektiven Kriterien beruhenden Beurteilung dieses Zuwarten verständlich erscheint. Das Verhalten des Schuldners muss in einem kausalen Zusammenhang mit dem verspäteten Handeln des Gläubigers stehen (E. 3.1.5).
  • Anwendung auf den konkreten Fall (E. 3.2).
ZWR 2025 S. 264 · Kantonsgericht Wallis · 06.11.2024 · C1-22-161 Zivilrecht Kauf, Tausch & Schenkung Französisch
Werkvertrag; Gewährleistung wegen Mängel; Verjährung; ungewöhnliche Klausel

Droit des obligations – contrat d’entreprise – ATC (Cour civile I) du 6 novembre 2024, X. et dame X. c. Y. Sàrl – C1 22 161

  • Die Gültigkeit vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt (E. 4.1.4).
  • Begriff der «Gewährleistungsfrist» und der Frist für die Mängelrüge (E. 4.1.5).
  • Die Parteien können von den Verjährungsvorschriften abweichen (E. 4.1.6).
  • Im Zweifelsfall stellt die vertragliche Änderung der «Gewährleistungsfristen» eine Änderung der Verjährungsfristen (Art. 371 OR) und nicht der Fristen für die Mängelrüge (Art. 367 OR) dar (E. 4.1.7).
  • Im vorliegenden Fall ist die Klausel, die eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre vorsieht, ungewöhnlich (E. 4.2.2.1 und 4.2.2.2).
ZWR 2025 S. 256 · Kantonsgericht Wallis · 23.09.2024 · C1-22-165 Zivilrecht Kauf, Tausch & Schenkung Französisch
Passivlegitimation bei Mängeln an einer ab Plan gekauften Immobilie

Droit des obligations – garantie pour les défauts – ATC (Cour civile II) du 23 septembre 2024, A. SA, B. SA, C. et D. SA contre la communauté des propriétaires d’étages X., Y. et Z. – TCV C1 22 165 et C3 22 100

  • Die Regeln des Werkvertrags gelangen zur Anwendung für die Gewährleistung wegen Mängel, wenn ein einzelner Vertrag sowohl den Verkauf des Grundstücks als auch die Errichtung eines Bauwerks auf demselben zum Inhalt hat (E. 2.2.1).
  • Beim Kauf einer Immobilie ab Plan besteht keine vertragliche Beziehung zwischen dem Erwerber und den vom Promotor beauftragten Subunternehmern; sofern keine besonderen Vereinbarungen zwischen dem Erwerber und dem Promotor (Abtretung von Gewährleistungsansprüchen), zwischen dem Erwerber und den Subunternehmern (selbständige Garantieklausel) oder zwischen dem Promotor und den Subunternehmern (Vertrag zugunsten eines Dritten) bestehen, besagt der Grundsatz der Relativität von Verträgen, dass die Subunternehmer dem Erwerber gegenüber nicht für Mängel des Bauwerks haften (E. 2.2.3).
  • Eine Klage aus unerlaubter Handlung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da nach der objektiven Theorie der Rechtswidrigkeit die Übergabe eines mangelhaften Werkes kein absolutes Recht des Geschädigten verletzt; dieser wird im Übrigen durch die Regeln der Baukunst nicht geschützt, ausser deren Verletzung beeinträchtige seine körperliche Unversehrtheit (E. 2.3.2).
  • Passivlegitimation von Subunternehmern im vorliegenden Fall verneint (E. 3)
ZWR 2025 S. 252 · Kantonsgericht Wallis · 12.06.2025 · C1-24-261 Zivilrecht Diverses Deutsch
Stockwerkeigentümergemeinschaft: Buchführungspflicht

Zivilrecht – Stockwerkeigentum – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 12. Juni 2025, X. AG c. Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. – C1 24 261

  • Die gesetzliche Regelung des Stockwerkeigentums kennt keine eigenständigen Vorschriften zur Buchführungspflicht von Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB; E. 2.1.3).
  • Soweit die Stockwerkeigentümergemeinschaft, namentlich in ihrem Reglement, keine weitergehenden Anforderungen festgelegt hat, gilt eine beschränkte Buchführungspflicht nach Art. 957 Abs. 2 OR (E. 2.1.1 und 2.1.3).
ZWR 2025 S. 232 · Kantonsgericht Wallis · 06.02.2025 · C1-23-208 Zivilrecht Eherecht (anderes) Französisch
Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; Verjährung des Anspruchs auf Teilung der beruflichen Vorsorge

Droit civil Zivilrecht Droit civil – divorce – ATC (Cour civile II) du 6 février 2025, X. contre Y. – TCV C1 23 208

  • Wenn die Scheidung im Ausland ausgesprochen wurde, die Ehegatten (oder einer von ihnen) aber über Guthaben aus beruflicher Vorsorge in der Schweiz verfügen, kann in der Schweiz eine Klage zur Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils eingereicht werden (E. 2.1.1).
  • Der Anspruch der Ehegatten auf Teilung des während der Ehe erworbenen Guthabens aus der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) ist ein privatrechtlicher Anspruch zwischen den Ehegatten, der der üblichen zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 127 OR unterliegt; Art. 41 Abs. 1 BVG, der die Unverjährbarkeit des Leistungsanspruchs der versicherten Person gegenüber ihrer eigenen Vorsorgeeinrichtung behandelt, ist nicht anwendbar (E. 2.1.2 bis 2.1.4).
  • Die Frist für die Erhebung der ergänzenden Klage auf Teilung beginnt am Tag nach Eintritt der formellen Rechtskraft des ausländischen Urteils zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). Diese Frist beginnt nicht zu laufen oder steht still, wenn es objektiv unmöglich ist, die Forderung vor einem Schweizer Gericht geltend zu machen (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR), was nicht der Fall ist, wenn es einen Gerichtsstand – einschliesslich eine Notzuständigkeit – in der Schweiz gibt (E. 2.1.2.3).
  • Anwendung im vorliegenden Fall (E. 2.2).
ZWR 2025 S. 227 · Kantonsgericht Wallis · 20.08.2024 · C3-24-59 Zivilrecht Verfahrensentscheid (andere) Deutsch
Rechtsmittel gegen eine Beweisverfügung

Zivilprozessrecht – Beweisverfügung – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 20. August 2024, X. c. Y. – C3 24 59

  • Als prozessleitende Verfügung ist eine Beweisverfügung nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; E. 1.4).
  • Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da es normalerweise möglich ist, mit der Anfechtung des Endentscheids eine zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zu rügen und deren Durchführung zu erwirken. Eine Ausnahme im Sinne eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils besteht dann, wenn ein Beweismittel verweigert wird, dessen Existenz gefährdet ist (E. 1.4.1).
  • Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und damit das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls nachzuweisen (E. 1.4.1). Dabei genügt der blosse allgemeine Hinweis auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie oder auf das mit dem Zeitablauf verbundene Risiko, dass das Gedächtnis des Zeugen nachlässt, nicht (E. 1.4.4).
ZWR 2025 S. 223 · Kantonsgericht Wallis · 05.08.2025 · C1-25-95 Zivilrecht Vorsorgl Massnahme / Eheschutz Französisch
Neue Berufungsfrist im Familienrecht und Übergangsbestimmungen

Procédure civile Zivilprozessrecht Procédure civile – délai d’appel – ATC (juge unique de la Cour civile II) du 5 août 2025, X. contre Y. – TCV C1 25 95

  • Art. 314 Abs. 2 ZPO, in Kraft seit dem 1. Januar 2025, sieht vor, dass in bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere bei Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, die Frist für die Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort jeweils 30 Tage beträgt und nicht mehr 10 Tage wie unter bisherigem Recht (E. 2.1).
  • Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für das Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides - d.h. bei dessen Versand an die Parteien - in Kraft ist. Diese Übergangsbestimmung ist weiterhin anwendbar neben Art. 407f ZPO, der die Bestimmungen der neuen ZPO auflistet, die auch für am 1. Januar 2025 hängige Verfahren gelten (E. 2.1).
  • Anwendung im konkreten Fall (E. 2.2).
ZWR 2025 S. 189 · Kantonsgericht Wallis · 03.06.2024 · C1-23-134 Zivilrecht Diverses Deutsch
Aktionärbindungsvertrag bei einer personenbezogenen Aktiengesellschaft

Obligationenrecht – Aktiengesellschaft – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 3. Juni 2024, X. c. Y. – C1 23 134

  • Auslegung eines Aktionärbindungsvertrages, in welchem sich die Vertragsparteien verpflichten, einander umfassend über die Geschäftstätigkeit einer Aktiengesellschaft zu informieren und Einsicht in deren Geschäftsunterlagen zu gewähren (E. 2.2).
  • Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung, mit welcher den Aktionären Informationsrechte eingeräumt werden, welche ordentlicherweise den Organen der Gesellschaft vorbehalten sind (E. 2.3).
ZWR 2025 S. 180 · Kantonsgericht Wallis · 20.06.2024 · C1-23-214 Zivilrecht Vorsorgliche Massnahme Französisch
Geteilschaft (Art. 703 Abs. 1 ZGB)

Droit civil – Améliorations du sol – ATC (juge unique de la Cour civile II) du 20 juin 2024, X. c. consortage Y. – C1 23 214 – C1 23 250

  • Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine Norm des materiellen öffentlichen Rechts. Er wird durch Art. 51 ff. kLwG konkretisiert (E. 2.2.2).
  • Strukturverbesserungs-, Unterhalts- und Betriebsgenossenschaften können die Form einer Geteilschaft im Sinne von Art. 126 ff. EGZGB haben. Die Klage einer solchen Körperschaft gegen eines ihrer Mitglieder auf Bezahlung seines Anteils an den Ausgaben stellt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch dar, der der Kognition des Zivilrichters entzogen ist (E. 2.2.2).
  • Das Mitglied einer Geteilschaft in Form einer Strukturverbesserungsgenossenschaft bzw. einer Genossenschaft für die Instandhaltung und die Bewirtschaftung des Werks für Bodenverbesserungen ist verpflichtet, dieser Geteilschaft anzugehören; es kann sich nicht weigern, dieser beizutreten, und es kann nicht aus derselben austreten. Es ist ebenfalls verpflichtet, die von der Geteilschaft beschlossenen öffentlich-rechtlichen Beiträge zu entrichten (E. 2.2.3).
  • Verhandlungsmaxime und bewiesene, nicht behauptete Tatsachen (E. 2.3.1).
  • Antwort im vereinfachten Verfahren (E. 2.3.2).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 2.4 - 2.9).