Gerichte des Kantons Wallis FR DE
ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung Revue valaisanne de jurisprudence · ZWR / RVJ

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ZWR 2026 S. 181 · Kantonsgericht Wallis · 17.11.2025 · P1-24-90 Strafrecht Leib & Leben Deutsch
Fahrlässige Tötung (Lawinenunfall)

Strafsrecht Droit pénal Strafrecht – Tötungsdelikt – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 17. November 2025, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X. – P1 24 90

  • Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (E. 3.3.1).
  • Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Diese Grundsätze gelten auch für ein unechtes Unterlassungsdelikt (E. 3.3.2 f.).
  • Bei mässiger Lawinengefahr (Gefahrenstufe 2) ist bei ungünstigem Schneedeckenaufbau (Altschneeproblem) besondere Vorsicht geboten. In dem Fall sind Massnahmen zur Risikoreduktion angezeigt (in casu unter anderem das Mittragen von Sondierstangen durch alle Gruppenteilnehmer sowie das Einhalten eines Entlastungs- bzw. Sicherheitsabstands von 50 Metern beim Befahren von Steilhängen; E. 3.4.5.5 ff.).
ZWR 2026 S. 144 · Kantonsgericht Wallis · 29.01.2026 · C1-25-208 Zivilrecht Erwachsenenschutz Deutsch
Validierung eines Vorsorgeauftrags

Zivilrecht Droit civil Zivilrecht – Erwachsenenschutz – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 29. Januar 2026, X. c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Goms, Östlich-Raron und Brig, Y., Z. – C1 25 208

  • Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (Art. 361 ZGB), dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist (E. 4).
  • Über die Eignung der mit dem Vorsorgeauftrag mandatierten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung, ob die beauftragte Person diese Kriterien erfüllt, ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (E. 5.2).
  • Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen. Das gilt auch bei Familienkonflikten. Die auftraggebende Person kann einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem anderen Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragten wünschen. Die Mandatierung muss allerdings auf ihrem selbstbestimmten Willen beruhen (E. 5.6).
ZWR 2026 S. 139 · Kantonsgericht Wallis · 10.11.2025 · C3-25-123 Zivilrecht g/ Schuldbetreibungsentscheid Deutsch
Definitive Rechtsöffnung: Exequaturentscheid als Rechtsöffnungstitel

Internationales Privatrecht Droit international privé Internationales Privatrecht – Definitive Rechtsöffnung – KGE (Zivilkammer) vom 10. November 2025, X. Sàrl c. Y. Sàrl – C3 25 123

  • Liegt ein ausländischer Entscheid vor und wird dieser vom Exequaturgericht für vollstreckbar erklärt, so kommen der ausländischen Entscheidung sämtliche Wirkungen eines inländischen Vollstreckungstitels zu. Mit der Vollstreckbarerklärung wird das ausländische Urteil, das nur formell (abstrakt) vollstreckbar sein muss, zur Zwangsvollstreckung in der Schweiz zugelassen (E. 2.2.1).
  • Ein Entzug der vorsorglichen Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat ist im Rechtsöffnungsverfahren zu beachten, sofern der Entzug nach dem Exequaturentscheid erfolgt ist und damit nicht von der materiellen Rechtskraft erfasst wird (E. 2.2.2, 2.3).
  • In casu ist zwar ein Rechtsmittelverfahren hinsichtlich eines allfälligen Entzugs der vorsorglichen Vollstreckbarkeit in Frankreich hängig, indes wurde noch kein Entscheid gefällt, weshalb die französischen Entscheide weiterhin vollstreckbar sind (2.3).
  • Das LugÜ sieht in Art. 46 eine Regelung für eine Sistierung vor. Diese Bestimmung ist indes nur dann anwendbar, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 und Art. 44 LugÜ über die Vollstreckbarkeitserklärung eines vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Entscheids zu befinden ist (E. 2.4).
ZWR 2026 S. 134 · Kantonsgericht Wallis · 19.02.2026 · C3-25-86 Zivilrecht Diverses Deutsch
Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO

Zivilprozessrecht – Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren – KGE (Zivilkammer) vom 19. Februar 2026, X. AG c. Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – C3 25 86

  • In analoger Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO kann ein Entscheid über eine Ordnungsbusse gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO angefochten werden. Darüber hinaus greift auch Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (E. 1.1).
  • Auch anwaltlich vertretene Parteien können sich unter Umständen auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung stützen (Art. 52 Abs. 2 ZPO, E. 1.2).
  • Der Gesetzeswortlaut von Art. 206 Abs. 4 ZPO setzt keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung voraus (E. 2.2.2, 2.3.2).
  • Art. 68 Abs. 3 ZPO sieht für die Vollmacht keine Formvorschrift vor, so dass selbst eine mündliche oder konkludente Vollmacht genügt. Das Fehlen einer Vollmacht kann durch nachträgliche Genehmigung bereits vorgenommener Handlungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR geheilt werden (E. 2.3.1).
ZWR 2026 S. 129 · Kantonsgericht Wallis · 27.01.2026 · C1-24-223 Zivilrecht Arbeitsvertrag Deutsch
Arbeitsvertrag: Dispositionsmaxime im vereinfachten Verfahren

Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht – Arbeitsvertrag – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 27. Januar 2026, V. Ltd. c. W., X., Y., Z. – C1 24 223

  • Bei der Vereinigung von Klagen wird der Streitwert der einzelnen Klagen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zusammengerechnet, weshalb vorliegend die Berufung das korrekte Rechtsmittel ist. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt trotz der Zusammenrechnung die Verfahrensart erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO; E. 1.1).
  • Allgemeines zur Dispositionsmaxime (E. 2.2).
  • Auch im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, bleibt es nach wie vor Sache der Parteien, das Wesentliche des Sachverhalts vorzutragen. Das Gericht hat bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, jedoch anders als bei der unbeschränkten Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht zu erforschen (E. 2.3.2).
  • Vorliegend ist weder aus den gestellten Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Klage ersichtlich, dass auch eine Entschädigung für Feiertage gefordert wird. Indem das Arbeitsgericht eine Entschädigung für Feiertage festsetzt, verletzt es die Dispositionsmaxime (E. 2.3.2).
ZWR 2026 S. 107 · Kantonsgericht Wallis · 22.07.2025 · S2-25-15 Sozialversicherungsrecht UV Deutsch
Unfallbegriff; Kausalität

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 22. Juli 2025 in Sachen X. c. Suva – S2 25 15

  • Damit ein Ereignis als Unfall angesehen werden kann, müssen notwendigerweise alle Begriffsmerkmale der Definition dieses Unfallbegriffs vorliegen. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (E. 3.1). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (E. 3.3).
ZWR 2026 S. 96 · Kantonsgericht Wallis · 27.02.2025 · S1-24-104 Sozialversicherungsrecht IV Deutsch
Resterwerbsfähigkeit; Status

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 27. Februar 2025 in Sachen X. c. IV-Stelle – S1 24 104

  • - Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer Begriff. Dennoch sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten angewiesen (E. 3.1). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (E. 5.1).
ZWR 2026 S. 77 · Kantonsgericht Wallis · 21.02.2025 · F1-24-131 Steuerrecht Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Deutsch
Einkommenssteuer

KGE (Steuerrechtliche Abteilung) vom 21. Februar 2025 – F1 24

  • Zeitpunkt des steuerrechtlichen Einkommenszuflusses (E. 6.2).
  • Der Beschwerdeführer hat sich als Privatperson verpflichtet, einer anderen juristischen Person, die sich die Summe im Konkursverfahren nach Art. 260 SchKG hat abtreten lassen, vergleichsweise Gelder zu erstatten. Dies kann vom steuerbaren Verdienst entsprechend gekürzt werden (E. 6.4).
ZWR 2026 S. 60 · Kantonsgericht Wallis · 24.10.2024 · A3-23-31 Verwaltungsrecht Diverses Deutsch
Zuständigkeit bei Übertretung eines Fahrverbots

Verwaltungsstrafrecht Droit pénal administratif KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. Oktober 2024 – A3 23 31

  • Die Urversammlung der Gemeinde ist befugt, auf ihrem Gemeindegebiet funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder anzuordnen und zu signalisieren (E. 8).
  • Ein Verstoss gegen das Fahrverbot ist aufgrund der umfassenden Zuständigkeit des Bundes gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz zu sanktionieren (E. 9 ff.).
  • Eine von der Regionalpolizei festgestellte Verkehrsregelverletzung kann mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde ist für die Verfolgung und Beurteilung der Angelegenheit zuständig. Gegen den Strafbefehl des Polizeigerichts kann Einsprache erhoben werden. Das Bezirksgericht entscheidet bei Aufrechterhalten der Einsprache bzw. Anklageerhebung. Dagegen ist die Berufung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich. Das angerufene Gericht ist unzuständig, in der Sache ein Urteil zu fällen. Die Bussenverfügung ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung an das zuständige Polizeigericht zurückzuweisen (E. 12 f.).
ZWR 2026 S. 57 · Kantonsgericht Wallis · 17.11.2025 · A1-24-178 Verwaltungsrecht Landwirtschaft & Rebbau Deutsch
Koordinationsgrundsatz bei der Erstellung einer Bewässerungsanlage

KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 17. November 2025 – A1 24 178

  • Der Genehmigungsentscheid für die Anlage und die gewässerschutzrechtliche Spezialbewilligung für die Wasserentnahme sind vom Staatsrat in einem Gesamtentscheid zu fällen. Der Grundsatz der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG und der Grundsatz der Kompetenzattraktion gemäss Art. 8 Abs. 1 kGSchG sind verletzt, da die Spezialbewilligung auf ein später durchzuführendes Verfahren verschoben wurde. Principe de coordination lors de la réalisation d'une installation d'irrigation
  • L’autorisation de construire l'installation d’irrigation et l'autorisation spéciale de prélèvement d'eau relevant du droit de la protection des eaux doivent faire l'objet d'une décision globale du Conseil d'Etat. Le principe de l'obligation de coordination selon l'art. 25a LAT et le principe de l'attraction des compétences selon l'art. 8 al. 1 LcEaux sont violés, car l'autorisation spéciale a été reportée à une procédure à mener ultérieurement.
ZWR 2026 S. 35 · Kantonsgericht Wallis · 30.04.2025 · A1-23-221 Verwaltungsrecht Beamtenrecht Deutsch
Kündigung gemäss Art. 59 Abs. 1 kGPers; Fürsorgepflicht

Beamtenrecht Fonction publique KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 30. April 2025 – A1 23 221

  • Der Kanton bietet seinen Mitarbeitern Unterstützungs-, Hilfs- und Beratungsleistungen an (Art. 40 Abs. 2 lit. e kGPers). Der öffentliche Arbeitgeber hat gegenüber den Arbeitnehmenden wie der private Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht analog zu Art. 328 OR, deren Umfang im Einzelfall nach Treu und Glauben festzustellen ist (E. 7.3).
  • Der Kanton hat nach dem Unfall der Beschwerdeführerin eine Ergonomin beauftragt und die Anpassung des Arbeitsplatzes gemäss deren Empfehlungen in Aussicht gestellt. Er hat diese Massnahmen aufgrund des erreichten Endes des Besoldungsanspruchs nicht mehr umgesetzt, obwohl der beauftragte Vertrauensarzt dies empfohlen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für möglich gehalten hat. Dadurch hat er sich widersprüchlich Verhalten und ist in diesem Sinne der Fürsorgepflicht gemäss Art. 40 Abs. 2 kGPers nicht nachgekommen (E. 7.4).
  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 59 Abs. 1 kGPers ist rechtlich unbegründet gewesen, da der Kanton die in diesem Fall von ihm selbst konkretisierte Fürsorgepflicht verletzt hat (E. 7.5).
ZWR 2026 S. 9 · Kantonsgericht Wallis · 06.01.2025 · A1-23-163 Verwaltungsrecht Abgaben & Gebühren Deutsch
Treu und Glauben

KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 6. Januar 2025 – A1 23

  • Eine Gemeinde kann sich in Verbindung mit der Rüge der Verletzung ihrer Autonomie auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (E. 4.2).
  • Voraussetzungen des Anspruchs auf Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns (E. 4.2.1).
  • Mitarbeiter der Kantonsverwaltung können keine verbindliche Zusicherung der Rechtmässigkeit kommunaler Reglemente oder Verfügungen abgeben, dies liegt in der Zuständigkeit des Gesamtstaatsrats. Die Gemeinde durfte einen einzelnen Mitarbeiter nicht als zuständig für die Abgabe einer solchen Zusicherung erachten (E. 4.3 ff.).
ZWR 2025 S. 305 · Kantonsgericht Wallis · 29.11.2024 · C3-24-87 Zivilrecht g/ Schuldbetreibungsentscheid Deutsch
Arrest: Noven im Beschwerdeverfahren; Arrestforderung und deren Glaubhaftmachung; Sicherheitsleistung des Gläubigers

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Arrest – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 29. November 2024, X. c. Y. – C3 24 87

  • Im Arrestverfahren können mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; E. 2.1 und 7).
  • Der Gläubiger muss neben einem Arrestgrund und dem Vorhandensein von Vermögensgegenständen des Schuldners insbesondere seine Forderung glaubhaft machen (Art. 272 Abs. 1 SchKG); richterliche Prüfung von Bestand und Fälligkeit der Forderung bei einem zweiseitigen Vertrag, dessen Zustandekommen namentlich aufgrund der dabei verwendeten Vollmacht strittig ist (E. 3.1, 4 und 5).
  • Der Kautionsanspruch des Schuldners gegenüber dem Gläubiger (Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG) setzt voraus, dass gewisse mehr oder weniger ernsthafte Zweifel am Bestand der Arrestforderung, am Arrestgrund oder an der Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum schuldnerischen Vermögen bestehen (E. 9.2).
ZWR 2025 S. 301 · Kantonsgericht Wallis · 07.01.2025 · C3-24-135 Zivilrecht g/ Schuldbetreibungsentscheid Deutsch
Abs. 2 ZGB)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Rechtsöffnung – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 7. Januar 2025, Staat Wallis c. Y. – C3 24 135 Definitive Rechtsöffnung für Unterhalt des Kindes nach dessen Volljährigkeit bis zum Abschluss der Ausbildung (Art. 80 SchKG; Art. 277

  • Ein Urteil (bzw. ein gerichtlich genehmigter Vergleich), mit welchem die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung angeordnet wird, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (E. 2.1).
  • Ist die Kindesunterhaltsrente laut Urteil bzw. gerichtlich genehmigtem Vergleich ohne weitere Präzisierung bis zum ordentlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung geschuldet und schliesst das Kind eine solche ab, so ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, die materiellrechtliche Frage zu entscheiden, ob die Unterhaltspflicht bei einer Fortsetzung der Ausbildung weiterhin besteht (E. 2.2 und 2.7). Mainlevée définitive portant sur la contribution d’entretien de l’enfant après sa majorité jusqu’à la fin de sa formation (art. 80 LP ; art. 277 al. 2 CC)
  • Un jugement (ou une transaction judiciaire homologuée), ordonnant le paiement d’une contribution d’entretien au-delà de la majorité de l’enfant et jusqu’à l’achèvement normal de sa formation, constitue un titre de mainlevée définitive au sens de l’art. 80 LP, s’il fixe le montant des contributions d’entretien dues et leur durée (consid. 2.1).
  • Si, conformément au jugement ou à la transaction judiciaire homologuée, la contribution d’entretien est due sans autre indication jusqu’à l’achèvement normal de la formation professionnelle et que l’enfant l’a achevée, il n’appartient pas au tribunal de la mainlevée de trancher la question juridique de fond de savoir si l’obligation d’entretien continue en cas de poursuite de la formation (consid. 2.2 et 2.7).
ZWR 2025 S. 296 · Kantonsgericht Wallis · 18.03.2025 · C1-24-163 Zivilrecht Andere Verträge Deutsch
Online-Geldspiele: Vorliegen eines Konsumentenvertrages und Zuständigkeit nach IPRG

Zivilrecht – Vertragsrecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 18. März 2025, X. c. Y. LP – C1 24 163

  • Gemäss Art. 114 IPRG sind bei einem Konsumentenvertrag nach Art. 120 IPRG die schweizerischen Gerichte am Wohnort oder Aufenthaltsort des Konsumenten oder des Anbieters zuständig (E. 2.3).
  • In den Anwendungsbereich von Art. 120 IPRG fallen alle typischen Konsumentenverträge über Leistungen, die zum «üblichen Verbrauch» von Privathaushalten gehören, d.h. die typischerweise von Privathaushalten am Markt nachgefragt werden (E. 2.3).
  • Ausgaben in der Höhe von Fr. 145’505.89 während rund 33 Monaten für Online-Geldspiele können nicht als üblicher Verbrauch gelten; das Volumen der getätigten Wetteinsätze spricht vorliegend klar gegen einen Konsumentenvertrag (E. 2.4).
  • Zweck von Art. 114 i.V.m. 120 IPRG ist der Schutz der schwächeren Vertragspartei. Indes ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen eng zu sehen und der Sozialschutz ist ausschliesslich auf den Verbraucher sowie auf Leistungen des üblichen Bedarfs beschränkt (E. 2.5). Jeux d’argent en ligne : existence d’un contrat de consommation et compétence selon la LDIP
  • Selon l’art. 114 LDIP, les tribunaux suisses du domicile ou de la résidence habituelle du consommateur ou du fournisseur sont compétents en matière de contrats conclus avec des consommateurs au sens de l’art. 120 LDIP (consid. 2.3).
  • L’art. 120 LDIP s’applique à tous les contrats de consommation typiques portant sur des prestations qui relèvent de la « consommation courante » des ménages privés, c’est-à-dire qui sont habituellement demandées par les ménages privés sur le marché (consid. 2.3).
  • Des dépenses d’un montant de CHF 145’505,89 durant environ 33 mois pour des jeux d’argent en ligne ne peuvent être considérées comme de la consommation courante ; le volume des paris effectués dans le cas d’espèce plaide clairement en défaveur d’un contrat de consommation (consid. 2.4).
  • L’art. 114 LDIP, en relation avec l’art. 120 LDIP, a pour objectif de protéger la partie contractante la plus faible ; toutefois, le champ d’application de ces dispositions doit être interprété de façon restrictive et la protection sociale est limitée exclusivement au consommateur et aux prestations répondant à des besoins courants (consid. 2.5).
ZWR 2025 S. 252 · Kantonsgericht Wallis · 12.06.2025 · C1-24-261 Zivilrecht Diverses Deutsch
Stockwerkeigentümergemeinschaft: Buchführungspflicht

Zivilrecht – Stockwerkeigentum – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 12. Juni 2025, X. AG c. Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. – C1 24 261

  • Die gesetzliche Regelung des Stockwerkeigentums kennt keine eigenständigen Vorschriften zur Buchführungspflicht von Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB; E. 2.1.3).
  • Soweit die Stockwerkeigentümergemeinschaft, namentlich in ihrem Reglement, keine weitergehenden Anforderungen festgelegt hat, gilt eine beschränkte Buchführungspflicht nach Art. 957 Abs. 2 OR (E. 2.1.1 und 2.1.3).
ZWR 2025 S. 227 · Kantonsgericht Wallis · 20.08.2024 · C3-24-59 Zivilrecht Verfahrensentscheid (andere) Deutsch
Rechtsmittel gegen eine Beweisverfügung

Zivilprozessrecht – Beweisverfügung – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 20. August 2024, X. c. Y. – C3 24 59

  • Als prozessleitende Verfügung ist eine Beweisverfügung nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; E. 1.4).
  • Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da es normalerweise möglich ist, mit der Anfechtung des Endentscheids eine zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zu rügen und deren Durchführung zu erwirken. Eine Ausnahme im Sinne eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils besteht dann, wenn ein Beweismittel verweigert wird, dessen Existenz gefährdet ist (E. 1.4.1).
  • Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und damit das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls nachzuweisen (E. 1.4.1). Dabei genügt der blosse allgemeine Hinweis auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie oder auf das mit dem Zeitablauf verbundene Risiko, dass das Gedächtnis des Zeugen nachlässt, nicht (E. 1.4.4).
ZWR 2025 S. 213 · Kantonsgericht Wallis · 26.01.2024 · P3-23-276 Strafrecht Diverses Deutsch
Zwangsmassnahmen: DNA-Analysen und erkennungsdienstliche Erfassung

Strafprozessrecht – Zwangsmassnahmen – KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 24. Januar 2024, Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei c. Z. – P3 23 276

  • Die beschuldigte Person kann die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme selbst dann mittels Beschwerde beanstanden, wenn sie zur Durchsetzung der Massnahme ihre Einwilligung abgegeben hat (E. 1).
  • Strafprozessuale Zwangsmassnahmen greifen per definitionem in Grundrechte der Betroffenen ein und sind daher schon von Verfassungs wegen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; sie unterstehen der Schrankenregelung von Art. 36 BV, welche in Art. 197 StPO konkretisiert wird (E. 3.1).
  • Nebst dem Tatverdacht muss der DNA-Beweis grundsätzlich zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet sein (Art. 255 StPO). Nicht erforderlich ist die Probenahme und Analyse, wenn die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen (E. 3.2).
  • Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Identitätsfeststellungen durch Polizeiorgane und die Aufbewahrung entsprechender Daten berühren die Garantien von Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 3.3).
  • Eine Zwangsmassnahme ist, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, auch künftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (E. 3.2 und 3.3).
  • Anwendung dieser Grundsätze auf einen Fall von Kinderpornografie (E. 4.2).
ZWR 2025 S. 208 · Kantonsgericht Wallis · 20.08.2024 · P2-24-49 Strafrecht Diverses Deutsch
Nationale Rechtshilfe: Beizug von Akten (Art. 194 StPO)

Strafprozessrecht – Beweismittel – KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtliche Abteilung) vom 20. August 2024, Staatsanwaltschaft und Y. c. Z. – P2 24 49

  • Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet Art. 194 Abs. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Gerichte, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Art. 194 Abs. 2 StPO verpflichtet die ersuchten Behörden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 2.1).
  • Die ersuchte Behörde hat die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen gegen das Interesse der Strafbehörde am Zugang zu den in den Akten enthaltenen Informationen abzuwägen; hingegen ist sie nicht befugt zu prüfen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell begründet bzw. ob es für das betreffende Verfahren zweckmässig und notwendig ist (E. 2.1 und 2.2).
  • Die Verweigerung der Aktenherausgabe wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen ist als ultima ratio zu verstehen und stellt die Ausnahme dar. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann (E. 2.3).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 3).