Gerichte des Kantons Wallis FR DE
ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung Revue valaisanne de jurisprudence · ZWR / RVJ

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ZWR 2026 S. 208 · Kantonsgericht Wallis · 11.12.2025 · P1-24-100 Strafrecht Sexuelle Integrität Französisch
Harte Pornografie im Internet: Wissen und Willen

Droit pénal – pornographie – ATC (Juge unique de la Cour pénale I) du 11 décembre 2025, Ministère public c. X. – TCV P1 24 100

  • Funktionsweise von Peer-to-Peer-Netzwerken und Memory Caching (E. 1).
  • Begriff der harten Pornografie und Erfassung strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit neuen Technologien (E. 8).
  • Vorsatz beim Konsum harter Pornografie bei wahllosem Herunterladen (E. 9 und 11.1) sowie bei automatischer Speicherung der abgerufenen Daten (E. 10).
  • Vorsatz bei der Verbreitung harter Pornografie bei automatischem Teilen der heruntergeladenen Daten (E. 11.2).
ZWR 2026 S. 162 · Kantonsgericht Wallis · 10.12.2025 · C1-25-151 Zivilrecht Erbrecht Französisch
Erbenbescheinigung: Änderung und Aufhebung

Droit civil – droit des successions – ATC (Juge unique de la Cour civile II) du 10 décembre 2025, W. et Z. c. Y. – TCV C1 25 151

  • Die Erbenbescheinigung kann in Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO aufgehoben oder abgeändert werden (E. 13)
  • Steht fest, dass innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 521 Abs. 1 und Art. 533 Abs. 1 ZGB keine Erbschaftsklage (auf Ungültigkeit oder Herabsetzung) erhoben wird, ist der Gemeinderichter berechtigt, dem eingesetzten Erben die Erbenbescheinigung auszustellen, und zwar ungeachtet der Einsprache der ausgeschlossenen gesetzlichen Erben (E. 15).
  • Vertragliche Erbteilung: Grundsätze (E. 16).
ZWR 2026 S. 153 · Kantonsgericht Wallis · 06.08.2025 · C1-25-85 Zivilrecht Erbrecht Französisch
Erbenbescheinigung

Droit civil – droit des successions – ATC (Juge unique de la Cour civile II) du 6 août 2025, Z. c.Y – TCV C1 25 85

  • Inhalt und Umfang der Erbenbescheinigung (E. 8).
  • Sowohl gesetzliche als auch eingesetzte Erben haben das Recht auf die Ausstellung einer Erbenbescheinigung. Die Ausstellung der Erbenbescheinigung kann nur verweigert werden, wenn die Erbenstellung der betreffenden Personen bestritten wird. Die Berechtigung der gesetzlichen Erben kann jedoch nicht bestritten werden (E. 8).
  • Jede Verfügung, die sich auf die Gesamtheit oder einen Anteil des Nachlasses bezieht, gilt als Erbeinsetzung. Das entscheidende Element, um eine Erbeinsetzung von einem Vermächtnis zu unterscheiden, ist der Wille des Erblassers (E. 9).
  • Der von der Erbschaft ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte hat nur die Stellung eines virtuellen Erben. Um die Erbenstellung zu beanspruchen, muss er eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage einreichen (E. 10).
  • Das Zivilgesetzbuch kennt den Begriff der provisorischen Erbenbescheinigung nicht (E. 11).
ZWR 2026 S. 116 · Kantonsgericht Wallis · 02.06.2025 · S1-24-123 Sozialversicherungsrecht FZ bundesrechtliche Französisch
Ausbildungszulage

Allocations familiales Familienzulagen ATC (Cour des assurances sociales) du 2 juin 2025, X. c. GastroSocial Caisse de Compensation – S1 24 123

  • Das FamZG legt die Mindestbeträge für die Kinderzulage und Berufsausbildungszulage fest (E. 2.1.1).
  • Ausbildungszulage (E. 2.1.1). nachobligatorische : Begriff, Zweck und Voraussetzungen
  • Beginn des Anspruchs auf die Ausbildungszulage (E. 3.2).
  • Vorrang des kantonalen Rechts, das über das Bundesrecht hinausgeht ; Art. 8 AGFamZG (E. 2.1.2 und 3.4).
  • Die Kinderzulage wird auf die Höhe der Ausbildungszulage angehoben, wenn das Kind vor dem 16. Lebensjahr eine Ausbildung nachobligatorische beginnt (E. 3.4).
ZWR 2026 S. 81 · Kantonsgericht Wallis · 04.06.2025 · F1-24-106 Steuerrecht Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Französisch
Einkommenssteuer; steuerliche Behandlung einer Entschädigung, die als Gegenleistung für die Einräumung einer Dienstbarkeit mit Bauverbot erhalten wird

ATC (Cour de droit fiscal) du 4 juin 2025 – F1 24 106 Impôt sur le revenu ; traitement fiscal d’une indemnité reçue en

  • Die Steuerbefreiung von privatem Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), der durch das Prinzip des Einkommenszugangs konkretisiert wird (Art. 16 Abs. 1 DBG; E. 2.1 bis 2.3).
  • Das Erfordernis der vertikalen Steuerharmonisierung gebietet es, bei der Auslegung von Art. 16 Abs. 3 DBG die Praxis zu Art. 12 StHG zu berücksichtigen (E. 2.4).
  • Überblick über die in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 StHG ergangene Rechtsprechung; Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen des Grundeigentums (E. 2.5 und 2.6).
  • Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn (E. 3). Vorbehalten bleibt die Besteuerung der Unterscheidung des fraglichen Betrags unter dem Aspekt der Grundstückstückgewinnsteuer (E. 4).
ZWR 2026 S. 48 · Kantonsgericht Wallis · 03.09.2025 · A1-24-239 Verwaltungsrecht Beamtenrecht Französisch
Beschwerde gegen einen Entscheid zur Sistierung des Verfahrens und Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils

ATC (Cour de droit public) du 3 septembre 2025 – A1 24 239

  • Die Beschwerde gegen einen in Art. 42 VVRG erwähnten Entscheid ist nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG zu bewirken (E. 3.1).
  • Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG (E. 3.2).
ZWR 2026 S. 42 · Kantonsgericht Wallis · 27.06.2025 · A1-24-137 Verwaltungsrecht Abgaben & Gebühren Französisch
Zulässigkeit einer Praxisänderung

Emoluments et taxes Abgaben und Gebühren ATC (Cour de droit public) du 27 juin 2025 – A1 24 137

  • Vertrauensgrundsatz: Begriff (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; E. 4.2).
  • Rechtfertigung einer Änderung der Verwaltungspraxis und Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Vertrauens und der Rechtssicherheit (E. 4.3 und 4.4).
ZWR 2026 S. 29 · Kantonsgericht Wallis · 10.09.2025 · A1-25-79 Verwaltungsrecht Arbeitsvergebung & Berufsreg. Französisch
Widerruf eines Vergabeentscheides

ATC (Cour de droit public) du 10 septembre 2025 – A1 25 79

  • Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Widerruf des Zuschlags (Art. 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 lit. f, 56 Abs. 1 und 64 Abs. 1 IVöB, Art. 18 Abs. 1 kGIVöB; E. 1.1).
  • Prüfungsbefugnis des Gerichts in Angelegenheiten des öffentlichen Beschaffungswesens (Art. 56 Abs. 4 IVöB; E. 1.5).
  • Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 44 IVöB ist die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Vergabebehörde und dem Zuschlagsempfänger aufgrund einer ungerechtfertigten Preiserhöhung (E. 4).
ZWR 2026 S. 21 · Kantonsgericht Wallis · 21.05.2025 · A1-25-21 Verwaltungsrecht Arbeitsvergebung & Berufsreg. Französisch
Berücksichtigung der Ressourcen und Kenntnisse des Rechtsvorgängers des Anbieters oder der Unternehmensgruppe, welcher er angehört

Adjudications Öffentliches Beschaffungsrecht ATC (Cour de droit public) du 27 mai 2025 – A1 25 21

  • Als Anbieter darf nur derjenige benannt werden, der dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar und persönlich eine Leistung verspricht. Gehört er jedoch zu einer Unternehmensgruppe, kann er sich auf die beruflichen, wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten eines Unternehmens der Gruppe stützen, sofern er den Nachweis erbringt, dass er tatsächlich über die fraglichen Mittel verfügt (E. 4.1.2).
  • Möglichkeit, Objekte als Referenz zu berücksichtigen, die von einem Rechtsvorgänger des Anbieters oder von einer Geschäftsabteilung ausgeführt wurden, die früher einem anderen Unternehmen gehörte (E. 4.1.3).
ZWR 2026 S. 13 · Kantonsgericht Wallis · 04.11.2025 · A1-25-37 Verwaltungsrecht Diverses Französisch
Zuweisung eines Rechtsverhältnisses zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht im Rahmen der Nutzung des kommunalen öffentlichen Grundes

ATC (Cour de droit public) du 4 novembre 2025 – A1 25 37

  • Pluralität der Kriterien zur Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht (E. 3.1).
  • Definition, Verwaltung und gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes (E. 3.2).
  • Gemäss kantonalem Recht bedarf der gesteigerte Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes für kommerzielle Zwecke einer Genehmigung durch den Gemeinderat und ist gebührenpflichtig (E. 3.3).
  • Übertragung öffentlicher Aufgaben an eine verwaltungsexterne Einheit (E. 3.4).
  • Eine Delegation liegt vor, wenn es einer Privatperson durch eine umfassende Genehmigung zur Nutzung des öffentlichen Grunds gestattet wird, diesen gegenüber Dritten zu verwalten, indem sie ihnen gegen Erhebung einer Gebühr zuhanden der Allgemeinheit Stellplätze zuweist, wobei gegen die Handlungen des Privaten die üblichen Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen offenstehen (E. 3.5).
ZWR 2026 S. 3 · Kantonsgericht Wallis · 03.10.2025 · A1-24-245 Verwaltungsrecht Diverses Französisch
Einschränkungen des Demonstrationsrechts

ATC (Cour de droit public) du 3 octobre 2025 – A1 24 245

  • Die Meinungsäusserungsfreiheit garantiert nicht das Recht allein, jederzeit und ohne administrative Hindernisse auf öffentlichem Grund zu demonstrieren; wie die anderen Grundrechte ist sie nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden (E. 2.1).
  • Abgrenzung zwischen einfachem Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes, der nicht bewilligungspflichtig ist, und gesteigertem Gemeingebrauch, der in der Regel bewilligungspflichtig ist (E. 2.2).
  • Auf der Grundlage der in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankerten Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit besteht grundsätzlich ein bedingtes Recht auf gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes für Demonstrationen oder andere Aktionen mit Publikum, wobei das Erfordernis einer Bewilligung, welche die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts regelt, zulässig ist (E. 2.3).
ZWR 2025 S. 327 · Kantonsgericht Wallis · 23.05.2025 · C1-25-10 Zivilrecht Diverses Französisch
(art. 202 ss CPC)

Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal, des tribunaux de district, ainsi que du Tribunal fédéral Rechtsprechung des Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts sowie des Bundesgerichts und der Bezirksgerichte Procédure civile Zivilprozessrecht Procédure civile – procédure de conciliation – ATC (Cour civile II) du 23 mai 2025, A. et B. c. C. – TCV C1 25 10 Recevabilité de la requête de conciliation auprès du juge de commune

  • Conditions permettant au juge de commune de refuser, d’office ou sur requête de l’intimé, d’entrer en matière lorsqu’il exerce des tâches de pure conciliation (consid. 7.1).
  • Obligation pour l’autorité de conciliation d’attirer l’attention des parties sur les éventuels vices touchant leurs conclusions, en leur accordant éventuellement un délai pour rectifier l’acte (consid. 7.2.1).
  • Interprétation des conclusions des parties par l’autorité de conciliation (consid. 7.2.2).
  • L’autorité de conciliation ne doit pas examiner la qualité pour agir de l’instant, respectivement sa légitimation active (consid. 8.1.1).
  • Obligation pour l’autorité de conciliation d’interpeller les parties lorsqu’il a des doutes sur la voie procédurale qu’elles veulent emprunter (consid. 8.1.2).
  • Application au cas particulier (consid. 8.1.3 à 8.2). Zulässigkeit des Schlichtungsgesuchs beim Gemeinderichter (Art. 202 ff. ZPO)
  • Voraussetzungen, unter denen der Gemeinderichter von Amtes wegen oder auf Antrag des Beklagten, auf die Sache nicht eintreten kann, wenn er reine Schlichtungsaufgaben wahrnimmt (E. 7.1).
  • Verpflichtung der Schlichtungsbehörde, die Parteien auf allfällige Mängel ihrer Anträge hinzuweisen und ihnen gegebenenfalls eine Frist zur Berichtigung einzuräumen (E. 7.2.1).
  • Auslegung der Anträge der Parteien durch die Schlichtungsbehörde (E. 7.2.2).
  • Die Schlichtungsbehörde hat die Klagebefugnis des Klägers bzw. dessen Aktivlegitimation nicht zu prüfen (E. 8.1.1).
  • Verpflichtung der Schlichtungsbehörde, die Parteien zu befragen, wenn sie Zweifel daran hat, welche Art von Verfahren diese einleiten wollen (E. 8.1.2).
  • Anwendung auf den konkreten Fall (E. 8.1.3 bis 8.2).
ZWR 2025 S. 316 · Kantonsgericht Wallis · 01.04.2025 · P3-25-9 Strafrecht Diverses Französisch
Verwendung von Bildern von Personen, die von einem privaten Video¸berwachungssystem gefilmt wurden, zu Beweiszwecken (Art. 141 StPO und DSG)

Procédure pénale – moyens de preuves illicites – ATC (juge de la Chambre pénale) du 1er avril 2025, X. c. Ministère public – P3 25 9

  • Schicksal von Beweisen, die von den Strafverfolgungsbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung der Gültigkeitsregeln erhoben wurden (E. 2.2 und 2.3).
  • Schicksal von Beweismitteln, die von Privaten in strafbarer Weise gesammelt wurden (E. 2.4).
  • Verwertbarkeit von Bildern von Personen, die von einem privaten Videoüberwachungssystem gefilmt wurden, das zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung von Vandalismus eingesetzt wird, im Strafverfahren (E. 2.4).
  • Vorliegender Fall (E. 2.5).
ZWR 2025 S. 284 · Kantonsgericht Wallis · 06.06.2025 · C1-24-132 Zivilrecht Vorsorgliche Massnahme Französisch
Betreuungsvertrag bei Aufnahme in ABES (ausserschulische Betreuungseinrichtungen für Schülerinnen und Schüler); vorsorgliche Massnahmen

Droit des obligations – contrat d’accueil – ATC (juge unique de la Cour civile II) du 6 juin 2025, dame X. c. Fondation Y. – TCV C1 24 132

  • Rechtsnatur des Betreuungsvertrags bei Aufnahme in ABES im vorliegenden Fall (E. 4.1).
  • Abweisung der nach der Kündigung dieses Vertrags beantragten vorsorglichen Massnahmen (E. 4.2).
ZWR 2025 S. 275 · Kantonsgericht Wallis · 16.12.2024 · C1-22-271 Zivilrecht Werkvertrag Französisch
Gesamthafter Architektenvertrag; Haftungsklage; Verjährung

Droit des obligations – contrat d’architecte – ATC (Cour civile I) du 16 décembre 2024, X. c. Y. et Z. – C1 22 271

  • Die Ansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer und gegen den Architekten oder Ingenieur wegen Mängel an einem unbeweglichen Werk verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach dessen Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Der Begriff des Architekten muss unabhängig vom Titel weit ausgelegt werden (E. 3.1.1).
  • Wenn der Architekt den durch seine Vertragsverletzung verursachten Mangel absichtlich verheimlicht hat, beträgt die Verjährungsfrist nicht mehr fünf, sondern zehn Jahre (E. 3.1.3).
  • Der Lauf der Frist von Art. 371 Abs. 2 OR kann nach Art. 135 OR unterbrochen werden, d.h. insbesondere, wenn der Schuldner die Schuld anerkennt (E. 3.1.4).
  • Der Schuldner begeht einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, wenn er sich auf die Verjährung beruft, nicht nur, wenn er den Gläubiger arglistig dazu bringt, nicht rechtzeitig zu handeln, sondern auch, wenn er ohne böse Absicht ein Verhalten an den Tag legt, das den Gläubiger dazu veranlasst, während der Verjährungsfrist auf die Einleitung rechtlicher Schritte zu verzichten, und wenn bei einer vernünftigen, auf objektiven Kriterien beruhenden Beurteilung dieses Zuwarten verständlich erscheint. Das Verhalten des Schuldners muss in einem kausalen Zusammenhang mit dem verspäteten Handeln des Gläubigers stehen (E. 3.1.5).
  • Anwendung auf den konkreten Fall (E. 3.2).
ZWR 2025 S. 264 · Kantonsgericht Wallis · 06.11.2024 · C1-22-161 Zivilrecht Kauf, Tausch & Schenkung Französisch
Werkvertrag; Gewährleistung wegen Mängel; Verjährung; ungewöhnliche Klausel

Droit des obligations – contrat d’entreprise – ATC (Cour civile I) du 6 novembre 2024, X. et dame X. c. Y. Sàrl – C1 22 161

  • Die Gültigkeit vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt (E. 4.1.4).
  • Begriff der «Gewährleistungsfrist» und der Frist für die Mängelrüge (E. 4.1.5).
  • Die Parteien können von den Verjährungsvorschriften abweichen (E. 4.1.6).
  • Im Zweifelsfall stellt die vertragliche Änderung der «Gewährleistungsfristen» eine Änderung der Verjährungsfristen (Art. 371 OR) und nicht der Fristen für die Mängelrüge (Art. 367 OR) dar (E. 4.1.7).
  • Im vorliegenden Fall ist die Klausel, die eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre vorsieht, ungewöhnlich (E. 4.2.2.1 und 4.2.2.2).
ZWR 2025 S. 256 · Kantonsgericht Wallis · 23.09.2024 · C1-22-165 Zivilrecht Kauf, Tausch & Schenkung Französisch
Passivlegitimation bei Mängeln an einer ab Plan gekauften Immobilie

Droit des obligations – garantie pour les défauts – ATC (Cour civile II) du 23 septembre 2024, A. SA, B. SA, C. et D. SA contre la communauté des propriétaires d’étages X., Y. et Z. – TCV C1 22 165 et C3 22 100

  • Die Regeln des Werkvertrags gelangen zur Anwendung für die Gewährleistung wegen Mängel, wenn ein einzelner Vertrag sowohl den Verkauf des Grundstücks als auch die Errichtung eines Bauwerks auf demselben zum Inhalt hat (E. 2.2.1).
  • Beim Kauf einer Immobilie ab Plan besteht keine vertragliche Beziehung zwischen dem Erwerber und den vom Promotor beauftragten Subunternehmern; sofern keine besonderen Vereinbarungen zwischen dem Erwerber und dem Promotor (Abtretung von Gewährleistungsansprüchen), zwischen dem Erwerber und den Subunternehmern (selbständige Garantieklausel) oder zwischen dem Promotor und den Subunternehmern (Vertrag zugunsten eines Dritten) bestehen, besagt der Grundsatz der Relativität von Verträgen, dass die Subunternehmer dem Erwerber gegenüber nicht für Mängel des Bauwerks haften (E. 2.2.3).
  • Eine Klage aus unerlaubter Handlung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da nach der objektiven Theorie der Rechtswidrigkeit die Übergabe eines mangelhaften Werkes kein absolutes Recht des Geschädigten verletzt; dieser wird im Übrigen durch die Regeln der Baukunst nicht geschützt, ausser deren Verletzung beeinträchtige seine körperliche Unversehrtheit (E. 2.3.2).
  • Passivlegitimation von Subunternehmern im vorliegenden Fall verneint (E. 3)
ZWR 2025 S. 232 · Kantonsgericht Wallis · 06.02.2025 · C1-23-208 Zivilrecht Eherecht (anderes) Französisch
Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; Verjährung des Anspruchs auf Teilung der beruflichen Vorsorge

Droit civil Zivilrecht Droit civil – divorce – ATC (Cour civile II) du 6 février 2025, X. contre Y. – TCV C1 23 208

  • Wenn die Scheidung im Ausland ausgesprochen wurde, die Ehegatten (oder einer von ihnen) aber über Guthaben aus beruflicher Vorsorge in der Schweiz verfügen, kann in der Schweiz eine Klage zur Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils eingereicht werden (E. 2.1.1).
  • Der Anspruch der Ehegatten auf Teilung des während der Ehe erworbenen Guthabens aus der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) ist ein privatrechtlicher Anspruch zwischen den Ehegatten, der der üblichen zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 127 OR unterliegt; Art. 41 Abs. 1 BVG, der die Unverjährbarkeit des Leistungsanspruchs der versicherten Person gegenüber ihrer eigenen Vorsorgeeinrichtung behandelt, ist nicht anwendbar (E. 2.1.2 bis 2.1.4).
  • Die Frist für die Erhebung der ergänzenden Klage auf Teilung beginnt am Tag nach Eintritt der formellen Rechtskraft des ausländischen Urteils zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). Diese Frist beginnt nicht zu laufen oder steht still, wenn es objektiv unmöglich ist, die Forderung vor einem Schweizer Gericht geltend zu machen (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR), was nicht der Fall ist, wenn es einen Gerichtsstand – einschliesslich eine Notzuständigkeit – in der Schweiz gibt (E. 2.1.2.3).
  • Anwendung im vorliegenden Fall (E. 2.2).
ZWR 2025 S. 223 · Kantonsgericht Wallis · 05.08.2025 · C1-25-95 Zivilrecht Vorsorgl Massnahme / Eheschutz Französisch
Neue Berufungsfrist im Familienrecht und Übergangsbestimmungen

Procédure civile Zivilprozessrecht Procédure civile – délai d’appel – ATC (juge unique de la Cour civile II) du 5 août 2025, X. contre Y. – TCV C1 25 95

  • Art. 314 Abs. 2 ZPO, in Kraft seit dem 1. Januar 2025, sieht vor, dass in bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere bei Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, die Frist für die Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort jeweils 30 Tage beträgt und nicht mehr 10 Tage wie unter bisherigem Recht (E. 2.1).
  • Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für das Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides - d.h. bei dessen Versand an die Parteien - in Kraft ist. Diese Übergangsbestimmung ist weiterhin anwendbar neben Art. 407f ZPO, der die Bestimmungen der neuen ZPO auflistet, die auch für am 1. Januar 2025 hängige Verfahren gelten (E. 2.1).
  • Anwendung im konkreten Fall (E. 2.2).
ZWR 2025 S. 197 · Kantonsgericht Wallis · 04.11.2024 · P3-24-160 Strafrecht Diverses Französisch
Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO)

Procédure pénale – Capacité de postuler – ATC (juge unique de la Chambre pénale) du 4 novembre 2024, X. c. Office central du Ministère public – P3 24 160 Capacité de postuler de l’avocat (art. 127 al. 4 CPP) ; interdiction de plaider en cas de conflit d’intérêts (art. 12 let. c LLCA) ; principe de

  • Kontrolle der Postulationsfähigkeit des Anwalts durch die Verfahrensleitung von Amtes wegen und zu jeder Zeit (E. 3.2).
  • Berufsregeln für Anwälte, die einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens gewährleisten und die Interessen der Mandanten, insbesondere der Angeklagten, schützen sollen, indem sie ihnen eine Verteidigung ohne Interessenkonflikte garantieren; Sonderfälle der gemeinsamen Vertretung von Mitangeklagten sowie von Mandaten, in die der Anwalt persönlich verwickelt sein könnte oder bei denen seine eigenen Interessen möglicherweise auf dem Spiel stehen (E. 3.2).
  • Im vorliegenden Fall genügt der Umstand, dass sowohl der Klient als auch sein Anwalt wegen derselben Straftat verfolgt werden, um den Interessenkonflikt konkret werden zu lassen, sodass der Anwalt sein Mandat niederlegen muss (E. 3.3).
  • Grundsatz der Einheit des Strafverfahrens und Verfahrenstrennung (E. 4.2.1)
  • Das einem Anwalt auferlegte Verbot, aufgrund seiner persönlichen Verwicklung in den