Gerichte des Kantons Wallis FR DE
ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung Revue valaisanne de jurisprudence · ZWR / RVJ

15 Treffer

Strafrecht Alle entfernen
ZWR 2026 S. 208 · Kantonsgericht Wallis · 11.12.2025 · P1-24-100 Strafrecht Sexuelle Integrität Französisch
Harte Pornografie im Internet: Wissen und Willen

Droit pénal – pornographie – ATC (Juge unique de la Cour pénale I) du 11 décembre 2025, Ministère public c. X. – TCV P1 24 100

  • Funktionsweise von Peer-to-Peer-Netzwerken und Memory Caching (E. 1).
  • Begriff der harten Pornografie und Erfassung strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit neuen Technologien (E. 8).
  • Vorsatz beim Konsum harter Pornografie bei wahllosem Herunterladen (E. 9 und 11.1) sowie bei automatischer Speicherung der abgerufenen Daten (E. 10).
  • Vorsatz bei der Verbreitung harter Pornografie bei automatischem Teilen der heruntergeladenen Daten (E. 11.2).
ZWR 2026 S. 181 · Kantonsgericht Wallis · 17.11.2025 · P1-24-90 Strafrecht Leib & Leben Deutsch
Fahrlässige Tötung (Lawinenunfall)

Strafsrecht Droit pénal Strafrecht – Tötungsdelikt – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 17. November 2025, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X. – P1 24 90

  • Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (E. 3.3.1).
  • Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Diese Grundsätze gelten auch für ein unechtes Unterlassungsdelikt (E. 3.3.2 f.).
  • Bei mässiger Lawinengefahr (Gefahrenstufe 2) ist bei ungünstigem Schneedeckenaufbau (Altschneeproblem) besondere Vorsicht geboten. In dem Fall sind Massnahmen zur Risikoreduktion angezeigt (in casu unter anderem das Mittragen von Sondierstangen durch alle Gruppenteilnehmer sowie das Einhalten eines Entlastungs- bzw. Sicherheitsabstands von 50 Metern beim Befahren von Steilhängen; E. 3.4.5.5 ff.).
ZWR 2025 S. 316 · Kantonsgericht Wallis · 01.04.2025 · P3-25-9 Strafrecht Diverses Französisch
Verwendung von Bildern von Personen, die von einem privaten Video¸berwachungssystem gefilmt wurden, zu Beweiszwecken (Art. 141 StPO und DSG)

Procédure pénale – moyens de preuves illicites – ATC (juge de la Chambre pénale) du 1er avril 2025, X. c. Ministère public – P3 25 9

  • Schicksal von Beweisen, die von den Strafverfolgungsbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung der Gültigkeitsregeln erhoben wurden (E. 2.2 und 2.3).
  • Schicksal von Beweismitteln, die von Privaten in strafbarer Weise gesammelt wurden (E. 2.4).
  • Verwertbarkeit von Bildern von Personen, die von einem privaten Videoüberwachungssystem gefilmt wurden, das zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung von Vandalismus eingesetzt wird, im Strafverfahren (E. 2.4).
  • Vorliegender Fall (E. 2.5).
ZWR 2025 S. 213 · Kantonsgericht Wallis · 26.01.2024 · P3-23-276 Strafrecht Diverses Deutsch
Zwangsmassnahmen: DNA-Analysen und erkennungsdienstliche Erfassung

Strafprozessrecht – Zwangsmassnahmen – KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 24. Januar 2024, Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei c. Z. – P3 23 276

  • Die beschuldigte Person kann die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme selbst dann mittels Beschwerde beanstanden, wenn sie zur Durchsetzung der Massnahme ihre Einwilligung abgegeben hat (E. 1).
  • Strafprozessuale Zwangsmassnahmen greifen per definitionem in Grundrechte der Betroffenen ein und sind daher schon von Verfassungs wegen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; sie unterstehen der Schrankenregelung von Art. 36 BV, welche in Art. 197 StPO konkretisiert wird (E. 3.1).
  • Nebst dem Tatverdacht muss der DNA-Beweis grundsätzlich zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet sein (Art. 255 StPO). Nicht erforderlich ist die Probenahme und Analyse, wenn die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen (E. 3.2).
  • Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Identitätsfeststellungen durch Polizeiorgane und die Aufbewahrung entsprechender Daten berühren die Garantien von Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 3.3).
  • Eine Zwangsmassnahme ist, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, auch künftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (E. 3.2 und 3.3).
  • Anwendung dieser Grundsätze auf einen Fall von Kinderpornografie (E. 4.2).
ZWR 2025 S. 208 · Kantonsgericht Wallis · 20.08.2024 · P2-24-49 Strafrecht Diverses Deutsch
Nationale Rechtshilfe: Beizug von Akten (Art. 194 StPO)

Strafprozessrecht – Beweismittel – KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtliche Abteilung) vom 20. August 2024, Staatsanwaltschaft und Y. c. Z. – P2 24 49

  • Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet Art. 194 Abs. 1 StPO Staatsanwaltschaft und Gerichte, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Art. 194 Abs. 2 StPO verpflichtet die ersuchten Behörden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 2.1).
  • Die ersuchte Behörde hat die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen gegen das Interesse der Strafbehörde am Zugang zu den in den Akten enthaltenen Informationen abzuwägen; hingegen ist sie nicht befugt zu prüfen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell begründet bzw. ob es für das betreffende Verfahren zweckmässig und notwendig ist (E. 2.1 und 2.2).
  • Die Verweigerung der Aktenherausgabe wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen ist als ultima ratio zu verstehen und stellt die Ausnahme dar. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann (E. 2.3).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 3).
ZWR 2025 S. 197 · Kantonsgericht Wallis · 04.11.2024 · P3-24-160 Strafrecht Diverses Französisch
Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO)

Procédure pénale – Capacité de postuler – ATC (juge unique de la Chambre pénale) du 4 novembre 2024, X. c. Office central du Ministère public – P3 24 160 Capacité de postuler de l’avocat (art. 127 al. 4 CPP) ; interdiction de plaider en cas de conflit d’intérêts (art. 12 let. c LLCA) ; principe de

  • Kontrolle der Postulationsfähigkeit des Anwalts durch die Verfahrensleitung von Amtes wegen und zu jeder Zeit (E. 3.2).
  • Berufsregeln für Anwälte, die einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens gewährleisten und die Interessen der Mandanten, insbesondere der Angeklagten, schützen sollen, indem sie ihnen eine Verteidigung ohne Interessenkonflikte garantieren; Sonderfälle der gemeinsamen Vertretung von Mitangeklagten sowie von Mandaten, in die der Anwalt persönlich verwickelt sein könnte oder bei denen seine eigenen Interessen möglicherweise auf dem Spiel stehen (E. 3.2).
  • Im vorliegenden Fall genügt der Umstand, dass sowohl der Klient als auch sein Anwalt wegen derselben Straftat verfolgt werden, um den Interessenkonflikt konkret werden zu lassen, sodass der Anwalt sein Mandat niederlegen muss (E. 3.3).
  • Grundsatz der Einheit des Strafverfahrens und Verfahrenstrennung (E. 4.2.1)
  • Das einem Anwalt auferlegte Verbot, aufgrund seiner persönlichen Verwicklung in den
ZWR 2024 S. 336 · Kantonsgericht Wallis · 01.01.2024 · P1-22-16 Strafrecht Strassenverkehr Französisch
à l’égard d’un piéton sur ou aux abords d’un passage de sécurité

Droit pénal – Violation des règles de la circulation routière – ATC (juge unique de la Cour pénale II) du 30 janvier 2024, Ministère public c. X. – TCV P1 22 16 Violation simple des règles sur la circulation routière (art. 90 al. 1 LCR, en lien avec les art. 32 et 33 LCR) ; devoir de prudence du conducteur

  • Selon l’art. 33 al. 2 LCR, le conducteur doit porter une attention accrue aux passages pour piétons et à leurs abords ; le conducteur doit être prêt à s’arrêter à temps si un piéton traverse la chaussée ou en manifeste la volonté ; le devoir de prudence du conducteur ne disparaît pas à l’égard d’un piéton qui s’élance sur un passage pour piétons de manière contraire aux règles (consid. 10.1).
  • L’usager qui se comporte réglementairement peut attendre des autres usagers qu’ils se comportent également de manière conforme aux règles de la circulation (« principe de la confiance » ; consid. 10.2).
  • Résumé des arrêts topiques du Tribunal fédéral en matière de collisions entre un automobiliste et un piéton sur les passages sécurisés (consid. 10.3).
  • En l’espèce, violation simple des règles de la circulation au sens de l’art. 90 al. 1 LCR au vu du comportement hardi du piéton et du faible impact avec la voiture de l’automobiliste qui a ralenti mais aurait toutefois dû s’arrêter devant le passage de sécurité à proximité d’un arrêt de bus utilisé par un car (consid. 11). Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 und 33 SVG); Sorgfaltspflicht des Fahrers gegenüber einem Fussgänger auf oder in der Nähe eines Fussgängerstreifens
  • Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG muss der Fahrer vor Fussgängerstreifen und in deren Nähe erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen; der Fahrer muss bereit sein, rechtzeitig anzuhalten, wenn ein Fussgänger die Fahrbahn überquert oder sich dazu anschickt; die Sorgfaltspflicht des Fahrers erlischt nicht bei einem Fussgänger, der regelwidrig über einen Fussgängerstreifen rennt (E. 10.1).
  • Ein Verkehrsteilnehmer, der sich ordnungsgemäss verhält, darf von anderen Verkehrsteilnehmern erwarten, dass sie sich ebenfalls ordnungsgemäss verhalten («Vertrauensprinzip»; E. 10.2).
  • Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Kollisionen zwischen Autofahrern und Fussgängern auf Fussgängerstreifen (E. 10.3).
  • In casu einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG angesichts des gewagten Verhaltens des Fussgängers und des schwachen Aufpralls auf das Auto des Autofahrers, der zwar abgebremst hat, jedoch trotzdem vor dem Fussgängerstreifen in der Nähe einer Bushaltestelle, die von einem Reisebus benutzt wurde, hätte anhalten müssen (E. 11).
ZWR 2024 S. 324 · Kantonsgericht Wallis · 15.02.2024 · P1-22-89 Strafrecht Diverses Französisch
de l’expulsion obligatoire (art. 66d al. 1 CP)

Droit pénal Strafrecht Droit pénal – Expulsion – ATC (Cour pénale I) du 15 février 2024, Ministère public et diverses parties plaignantes c. X. – TCV P1 22 Expulsion obligatoire (art. 66a al. 1 let. c et d CP) ; report de l’exécution

  • Clause de rigueur de l’art. 66a al. 2 CP : conditions d’application (consid. 7.2.1).
  • Prise en compte, au stade de l’examen de la clause de rigueur, des obstacles qui s’opposeraient à l’expulsion parce qu’il en résulterait une violation des garanties du droit international, notamment le principe de non-refoulement, au sens de l’art. 66d al. 1 CP, pour autant que ces circonstances soient stables et puissent être déterminées de manière définitive (consid. 7.2.2).
  • Report de l’exécution de l’expulsion en application de l’art. 66d al. 1 CP (consid. 7.2.3).
  • Report de l’exécution de l’expulsion en application de l’art. 66d al. 1 let. b CP (consid. 7.2.4).
  • Situation actuelle en Syrie (consid. 7.2.5).
  • En l’espèce, renonciation à l’expulsion obligatoire d’un condamné syrien (consid. 7.2.6 ss). Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB); Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66d Abs. 1 StGB)
  • Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB: Anwendungsbedingungen (E. 7.2.1).
  • Berücksichtigung von Hindernissen bei der Prüfung der Härtefallklausel, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden, weil dies zu einer Verletzung völkerrechtlicher Garantien führen würde, insbesondere des Non-refoulement-Gebots im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB, sofern diese Umstände stabil sind und abschliessend festgestellt werden können (E. 7.2.2).
  • Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung in Anwendung von Art. 66d Abs. 1 StGB (E. 7.2.3).
  • Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung in Anwendung von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB (E. 7.2.4).
  • Aktuelle Lage in Syrien (E. 7.2.5).
  • In casu Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung eines verurteilten Syrers (E. 7.2.6 ff).
ZWR 2024 S. 319 · Kantonsgericht Wallis · 12.02.2024 · P2-23-71 Strafrecht Revision Deutsch
Revision eines Strafurteils (Art. 410 ff. StPO)

Strafprozessrecht – Rechtsmittel – KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtliche Abteilung) vom 12. Februar 2024, X. c. Staatsanwaltschaft – TCV P2 23 71

  • Allgemeines: Zuständigkeit zur Behandlung eines Revisionsgesuches (E. 1.1); Voraussetzungen der Revision (E. 1.2); Revisionsverfahren (E. 1.3).
  • Rechtsmissbrauch bei einem Revisionsgesuch, welches sich auf Tatsachen stützt, welche dem erstinstanzlich urteilenden Gericht nicht bekannt sein konnten, weil der Verurteilte sie im Vorverfahren ohne schützenswerten Grund verschwiegen hatte und der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war (E. 1.4 und 1.5).
  • Eine Ausreise ist einem mit einer Schweizerin verheirateten Verurteilten zumutbar, wenn das Ehepaar gemeinsam während einiger Zeit in dessen Herkunftsland gelebt hat (E. 2).
ZWR 2024 S. 226 · Kantonsgericht Wallis · 27.07.2023 · P1-23-19 Strafrecht Strassenverkehr Deutsch
Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) in Konkurrenz zu Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 SVG); Zustellfiktion im Verwaltungsverfahren

Strassenverkehrsrecht – Strafbestimmungen – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 27. Juli 2023, Staatsanwaltschaft c. X. – TCV P1 23 19 Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) in Konkurrenz zu Missbrauch von Ausweisen

  • Verhältnis zwischen Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 SVG sowie zwischen den einzelnen litera dieses Absatzes (E. 5.1).
  • Keine Zustellfiktion bei der Verfügung zur Einziehung von Kontrollschildern wegen abgelaufener Versicherungsdeckung (E. 5.1).
  • Verwendung ohne das Wissen der betroffenen Person eingezogener Kontrollschilder am Fahrzeug, für welches diese ursprünglich ausgegeben wurden (E. 5.2).
ZWR 2024 S. 215 · Kantonsgericht Wallis · 08.03.2023 · P1-20-104 Strafrecht Sexuelle Integrität Französisch
Landesverweisung bei versuchter Vergewaltigung (Art. 66a StGB)

Droit pénal Strafrecht Droit pénal – expulsion – ATC (Cour pénale II) du 8 mars 2023, A. et Ministère public c. X. – TCV P1 20 104

  • Obligatorische Landesverweisung eines Ausländers, der wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der gegen ihn verhängten Strafe (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB; E. 14.1).
  • Härtefallklausel: Restriktive Bedingungen für den Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; E. 14.2).
  • In der Regel liegt ein Härtefall vor, wenn die Landesweisung für den Betroffenen einen erheblichen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde, das durch die Bundesverfassung und das Völkerrecht, insbesondere Art. 8 EMRK, garantiert wird (Art. 66a Abs. 2 StGB; E. 14.2.1).
  • Verbot der Ausschaffung einer Person in das Hoheitsgebiet eines Staates, in dem ihr im konkreten Fall Folter oder eine andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Strafe droht; allgemeine Lage und Menschenrechtssituation in Eritrea (Art. 25 Abs. 3 BV; E. 14.2.2).
  • Im vorliegenden Fall überwiegt, insbesondere in Anbetracht der persönlichen Situation des Verurteilten und seiner Familie in der Schweiz, seiner Vorgeschichte, seiner Verbindungen zu Eritrea sowie der allgemeinen Lage in diesem Staat, das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Täters am Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere des begangenen Verbrechens und der verhängten langjährigen Strafe (E. 14.3).
ZWR 2023 S. 213 · Kantonsgericht Wallis · 29.11.2022 · P3-22-134 Strafrecht Haft Französisch
Feststellung der Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK)

Droit pénal – constatation de l’illicéité de la détention – ATC (Juge suppléant de la Chambre pénale) du 29 novembre 2022, X. et Etat du Valais c. Tribunal de l’application des peines et mesures – TCV P3 22 194 et 195

  • Gegen Entscheide des StMVG (Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts) kann bei einem Einzelrichter der Strafkammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden, um die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs feststellen zu lassen, selbst wenn diese inzwischen behoben wurde (E. 7.2).
  • Modalitäten und Ort der Durchführung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (E. 8.1).
  • Die blosse Tatsache, dass der Betroffene nicht in einer geeigneten Anstalt untergebracht wird, macht den Freiheitsentzug nicht ohne weiteres unrechtmässig. Es sind die Bemühungen der Behörde, eine geeignete Einrichtung zu finden sowie eine angemessene Wartefrist zu berücksichtigen. Strukturelle Situation beim Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen im Wallis (E. 8.1).
  • In casu kein unrechtmässiger Freiheitsentzug bei einem Verurteilten, welcher während eines Grossteils seines Aufenthalts in einer Strafanstalt Zugang zu angepasster psychiatrischer Behandlung hatte. Die Schwierigkeit, zunächst einen geeigneten Therapieplatz zu finden, war in der Besonderheit seines Falls begründet, welche ihm zuzurechnen ist (somatische Beschwerden, psychologisches Profil und Widerstand gegen die Unterbringung), und nicht in den fehlenden Bemühungen des Amts für Sanktionen und Begleitmassnahmen oder einem strukturellen Mangel an Therapieplätzen (E. 8.2).
ZWR 2023 S. 207 · Kantonsgericht Wallis · 12.10.2022 · P3-22-244 Strafrecht Diverses Deutsch
Einschränkung des Akteneinsichts- und Teilnahmerechts (Art. 101 und 147 StPO)

Strafprozessrecht – Parteirechte – KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 12. Oktober 2022, X. c. SAO – TCV P3 22 244

  • Das Teilnahmerecht der Parteien an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO kann in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden (E. 2.2).
  • Einschränkung des Teilnahmerechts unter Mitbeschuldigten (E. 2.3.1).
  • Die Parteiöffentlichkeit kann hinsichtlich weiterer Zeugen und Auskunftspersonen nur bei konkreter Kollusionsgefahr trotz fortbestehender Untersuchungshaft eingeschränkt werden (E. 2.3.2).
  • Eine Verfügung, welche das Teilnahme- und Akteneinsichtsrecht pauschal auf alle Hauptbelastungszeugen bzw. -auskunftspersonen einschränkt, ohne eine konkrete Kollusionsgefahr zu nennen, ist unzulässig (E. 2.4).
  • Hier gilt die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO aufgrund der konkreten Vorhalte nach viermaliger Einvernahme des Beschuldigten als erfolgt (E. 2.5).
  • Die Staatsanwaltschaft darf im Einzelfall für namentlich genannte Mitbeschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen wegen einer konkreten Kollusionsgefahr die Parteiöffentlichkeit und das Akteneinsicht einschränken (E. 2.6).
ZWR 2022 S. 220 · Kantonsgericht Wallis · 03.11.2021 · P3-21-248 Strafrecht Diverses Französisch
Akontozahlung an die amtliche Verteidigung (Art. 9a VGR)

Acompte du défenseur d'office - ATC (Chambre pénale) du 3 novembre 2021, Me A. c. Ministère public - P3 21 248

  • Beschwerdebefugnis des amtlichen Verteidigers, dem die Zahlung eines Vorschusses für seine Aufwendungen von der Staatsanwaltschaft verweigert wird (E. 2).
  • Gemäss Art. 9a VGR wird einem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung gewährt, wenn das Verfahren einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht hat und vor mehr als einem Jahr eingeleitet worden ist oder wenn seit der letzten Akontozahlung ein Jahr vergangen ist (E. 6).
  • Unter einem erheblichen Arbeitsaufwand im Sinne von Art. 9a Abs. 2 VRG sind Fälle zu verstehen, bei denen die für die Verteidigung aufgewendeten Stunden, berechnet zum reduzierten Stundenansatz des gerichtlichen Rechtsbeistands von Fr. 180, und die angefallenen Auslagen mindestens Fr. 8000 betragen (E. 6).
  • Es gibt keinen Anlass für die Staatsanwaltschaft, eine Akontozahlung zu leisten, wenn das Verfahren kurz vor seinem Abschluss steht, z. B. durch Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfügung oder bei Anklageerhebung (E. 6).
  • Im vorliegenden Fall liegt die Akontozahlung, welche die Beschwerdeführerin maximal beanspruchen dürfte, berechnet zum reduzierten Stundenansatz des gerichtlichen Rechtsbeistands, d.h. Fr. 180, unter Fr. 5000, weshalb der Arbeitsaufwand nicht als erheblich bezeichnet werden kann. Da das Verfahren zudem kurz vor der Anklageerhebung steht, ist eine sofortige Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt (E. 9).
ZWR 2022 S. 217 · Kantonsgericht Wallis · 21.05.2021 · P3-21-69 Strafrecht Entschädigung und Genugtuung Deutsch
Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl nach Überweisung an das Bezirksgericht (Art. 356 Abs. 3 StPO)

Strafprozessrecht - Verfahrenskosten und Entschädigung - KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 25. Mai 2021, X. c. Y. - P3 21 69

  • Die Entschädigungsregelung eines Abschreibungsentscheids ist mittels Beschwerde anfechtbar (E. 1).
  • Für das ergänzende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach Einsprache gegen einen Strafbefehl kann die Privatklägerschaft nicht in jedem Fall eine Parteientschädigung verlangen; namentlich dürfen der beschuldigten Person aus ihrer gesetzlich vorgegebenen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft keine zusätzlichen Kosten erwachsen (E. 2).