Gerichte des Kantons Wallis FR DE
ZWR Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung Revue valaisanne de jurisprudence · ZWR / RVJ

146 Treffer

ZWR 2026 S. 208 · Kantonsgericht Wallis · 11.12.2025 · P1-24-100 Strafrecht Sexuelle Integrität Französisch
Harte Pornografie im Internet: Wissen und Willen

Droit pénal – pornographie – ATC (Juge unique de la Cour pénale I) du 11 décembre 2025, Ministère public c. X. – TCV P1 24 100

  • Funktionsweise von Peer-to-Peer-Netzwerken und Memory Caching (E. 1).
  • Begriff der harten Pornografie und Erfassung strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit neuen Technologien (E. 8).
  • Vorsatz beim Konsum harter Pornografie bei wahllosem Herunterladen (E. 9 und 11.1) sowie bei automatischer Speicherung der abgerufenen Daten (E. 10).
  • Vorsatz bei der Verbreitung harter Pornografie bei automatischem Teilen der heruntergeladenen Daten (E. 11.2).
ZWR 2026 S. 181 · Kantonsgericht Wallis · 17.11.2025 · P1-24-90 Strafrecht Leib & Leben Deutsch
Fahrlässige Tötung (Lawinenunfall)

Strafsrecht Droit pénal Strafrecht – Tötungsdelikt – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 17. November 2025, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X. – P1 24 90

  • Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (E. 3.3.1).
  • Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Diese Grundsätze gelten auch für ein unechtes Unterlassungsdelikt (E. 3.3.2 f.).
  • Bei mässiger Lawinengefahr (Gefahrenstufe 2) ist bei ungünstigem Schneedeckenaufbau (Altschneeproblem) besondere Vorsicht geboten. In dem Fall sind Massnahmen zur Risikoreduktion angezeigt (in casu unter anderem das Mittragen von Sondierstangen durch alle Gruppenteilnehmer sowie das Einhalten eines Entlastungs- bzw. Sicherheitsabstands von 50 Metern beim Befahren von Steilhängen; E. 3.4.5.5 ff.).
ZWR 2026 S. 162 · Kantonsgericht Wallis · 10.12.2025 · C1-25-151 Zivilrecht Erbrecht Französisch
Erbenbescheinigung: Änderung und Aufhebung

Droit civil – droit des successions – ATC (Juge unique de la Cour civile II) du 10 décembre 2025, W. et Z. c. Y. – TCV C1 25 151

  • Die Erbenbescheinigung kann in Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO aufgehoben oder abgeändert werden (E. 13)
  • Steht fest, dass innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 521 Abs. 1 und Art. 533 Abs. 1 ZGB keine Erbschaftsklage (auf Ungültigkeit oder Herabsetzung) erhoben wird, ist der Gemeinderichter berechtigt, dem eingesetzten Erben die Erbenbescheinigung auszustellen, und zwar ungeachtet der Einsprache der ausgeschlossenen gesetzlichen Erben (E. 15).
  • Vertragliche Erbteilung: Grundsätze (E. 16).
ZWR 2026 S. 153 · Kantonsgericht Wallis · 06.08.2025 · C1-25-85 Zivilrecht Erbrecht Französisch
Erbenbescheinigung

Droit civil – droit des successions – ATC (Juge unique de la Cour civile II) du 6 août 2025, Z. c.Y – TCV C1 25 85

  • Inhalt und Umfang der Erbenbescheinigung (E. 8).
  • Sowohl gesetzliche als auch eingesetzte Erben haben das Recht auf die Ausstellung einer Erbenbescheinigung. Die Ausstellung der Erbenbescheinigung kann nur verweigert werden, wenn die Erbenstellung der betreffenden Personen bestritten wird. Die Berechtigung der gesetzlichen Erben kann jedoch nicht bestritten werden (E. 8).
  • Jede Verfügung, die sich auf die Gesamtheit oder einen Anteil des Nachlasses bezieht, gilt als Erbeinsetzung. Das entscheidende Element, um eine Erbeinsetzung von einem Vermächtnis zu unterscheiden, ist der Wille des Erblassers (E. 9).
  • Der von der Erbschaft ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte hat nur die Stellung eines virtuellen Erben. Um die Erbenstellung zu beanspruchen, muss er eine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage einreichen (E. 10).
  • Das Zivilgesetzbuch kennt den Begriff der provisorischen Erbenbescheinigung nicht (E. 11).
ZWR 2026 S. 144 · Kantonsgericht Wallis · 29.01.2026 · C1-25-208 Zivilrecht Erwachsenenschutz Deutsch
Validierung eines Vorsorgeauftrags

Zivilrecht Droit civil Zivilrecht – Erwachsenenschutz – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 29. Januar 2026, X. c. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Goms, Östlich-Raron und Brig, Y., Z. – C1 25 208

  • Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (Art. 361 ZGB), dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist (E. 4).
  • Über die Eignung der mit dem Vorsorgeauftrag mandatierten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung, ob die beauftragte Person diese Kriterien erfüllt, ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (E. 5.2).
  • Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen. Das gilt auch bei Familienkonflikten. Die auftraggebende Person kann einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem anderen Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragten wünschen. Die Mandatierung muss allerdings auf ihrem selbstbestimmten Willen beruhen (E. 5.6).
ZWR 2026 S. 139 · Kantonsgericht Wallis · 10.11.2025 · C3-25-123 Zivilrecht g/ Schuldbetreibungsentscheid Deutsch
Definitive Rechtsöffnung: Exequaturentscheid als Rechtsöffnungstitel

Internationales Privatrecht Droit international privé Internationales Privatrecht – Definitive Rechtsöffnung – KGE (Zivilkammer) vom 10. November 2025, X. Sàrl c. Y. Sàrl – C3 25 123

  • Liegt ein ausländischer Entscheid vor und wird dieser vom Exequaturgericht für vollstreckbar erklärt, so kommen der ausländischen Entscheidung sämtliche Wirkungen eines inländischen Vollstreckungstitels zu. Mit der Vollstreckbarerklärung wird das ausländische Urteil, das nur formell (abstrakt) vollstreckbar sein muss, zur Zwangsvollstreckung in der Schweiz zugelassen (E. 2.2.1).
  • Ein Entzug der vorsorglichen Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat ist im Rechtsöffnungsverfahren zu beachten, sofern der Entzug nach dem Exequaturentscheid erfolgt ist und damit nicht von der materiellen Rechtskraft erfasst wird (E. 2.2.2, 2.3).
  • In casu ist zwar ein Rechtsmittelverfahren hinsichtlich eines allfälligen Entzugs der vorsorglichen Vollstreckbarkeit in Frankreich hängig, indes wurde noch kein Entscheid gefällt, weshalb die französischen Entscheide weiterhin vollstreckbar sind (2.3).
  • Das LugÜ sieht in Art. 46 eine Regelung für eine Sistierung vor. Diese Bestimmung ist indes nur dann anwendbar, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 und Art. 44 LugÜ über die Vollstreckbarkeitserklärung eines vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Entscheids zu befinden ist (E. 2.4).
ZWR 2026 S. 134 · Kantonsgericht Wallis · 19.02.2026 · C3-25-86 Zivilrecht Diverses Deutsch
Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO

Zivilprozessrecht – Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren – KGE (Zivilkammer) vom 19. Februar 2026, X. AG c. Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – C3 25 86

  • In analoger Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO kann ein Entscheid über eine Ordnungsbusse gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO angefochten werden. Darüber hinaus greift auch Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (E. 1.1).
  • Auch anwaltlich vertretene Parteien können sich unter Umständen auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung stützen (Art. 52 Abs. 2 ZPO, E. 1.2).
  • Der Gesetzeswortlaut von Art. 206 Abs. 4 ZPO setzt keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung voraus (E. 2.2.2, 2.3.2).
  • Art. 68 Abs. 3 ZPO sieht für die Vollmacht keine Formvorschrift vor, so dass selbst eine mündliche oder konkludente Vollmacht genügt. Das Fehlen einer Vollmacht kann durch nachträgliche Genehmigung bereits vorgenommener Handlungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR geheilt werden (E. 2.3.1).
ZWR 2026 S. 129 · Kantonsgericht Wallis · 27.01.2026 · C1-24-223 Zivilrecht Arbeitsvertrag Deutsch
Arbeitsvertrag: Dispositionsmaxime im vereinfachten Verfahren

Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile Zivilprozessrecht – Arbeitsvertrag – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 27. Januar 2026, V. Ltd. c. W., X., Y., Z. – C1 24 223

  • Bei der Vereinigung von Klagen wird der Streitwert der einzelnen Klagen gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zusammengerechnet, weshalb vorliegend die Berufung das korrekte Rechtsmittel ist. Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt trotz der Zusammenrechnung die Verfahrensart erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO; E. 1.1).
  • Allgemeines zur Dispositionsmaxime (E. 2.2).
  • Auch im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, bleibt es nach wie vor Sache der Parteien, das Wesentliche des Sachverhalts vorzutragen. Das Gericht hat bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, jedoch anders als bei der unbeschränkten Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht zu erforschen (E. 2.3.2).
  • Vorliegend ist weder aus den gestellten Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Klage ersichtlich, dass auch eine Entschädigung für Feiertage gefordert wird. Indem das Arbeitsgericht eine Entschädigung für Feiertage festsetzt, verletzt es die Dispositionsmaxime (E. 2.3.2).
ZWR 2026 S. 116 · Kantonsgericht Wallis · 02.06.2025 · S1-24-123 Sozialversicherungsrecht FZ bundesrechtliche Französisch
Ausbildungszulage

Allocations familiales Familienzulagen ATC (Cour des assurances sociales) du 2 juin 2025, X. c. GastroSocial Caisse de Compensation – S1 24 123

  • Das FamZG legt die Mindestbeträge für die Kinderzulage und Berufsausbildungszulage fest (E. 2.1.1).
  • Ausbildungszulage (E. 2.1.1). nachobligatorische : Begriff, Zweck und Voraussetzungen
  • Beginn des Anspruchs auf die Ausbildungszulage (E. 3.2).
  • Vorrang des kantonalen Rechts, das über das Bundesrecht hinausgeht ; Art. 8 AGFamZG (E. 2.1.2 und 3.4).
  • Die Kinderzulage wird auf die Höhe der Ausbildungszulage angehoben, wenn das Kind vor dem 16. Lebensjahr eine Ausbildung nachobligatorische beginnt (E. 3.4).
ZWR 2026 S. 107 · Kantonsgericht Wallis · 22.07.2025 · S2-25-15 Sozialversicherungsrecht UV Deutsch
Unfallbegriff; Kausalität

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 22. Juli 2025 in Sachen X. c. Suva – S2 25 15

  • Damit ein Ereignis als Unfall angesehen werden kann, müssen notwendigerweise alle Begriffsmerkmale der Definition dieses Unfallbegriffs vorliegen. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (E. 3.1). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (E. 3.3).
ZWR 2026 S. 96 · Kantonsgericht Wallis · 27.02.2025 · S1-24-104 Sozialversicherungsrecht IV Deutsch
Resterwerbsfähigkeit; Status

KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 27. Februar 2025 in Sachen X. c. IV-Stelle – S1 24 104

  • - Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer Begriff. Dennoch sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten angewiesen (E. 3.1). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (E. 5.1).
ZWR 2026 S. 81 · Kantonsgericht Wallis · 04.06.2025 · F1-24-106 Steuerrecht Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Französisch
Einkommenssteuer; steuerliche Behandlung einer Entschädigung, die als Gegenleistung für die Einräumung einer Dienstbarkeit mit Bauverbot erhalten wird

ATC (Cour de droit fiscal) du 4 juin 2025 – F1 24 106 Impôt sur le revenu ; traitement fiscal d’une indemnité reçue en

  • Die Steuerbefreiung von privatem Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), der durch das Prinzip des Einkommenszugangs konkretisiert wird (Art. 16 Abs. 1 DBG; E. 2.1 bis 2.3).
  • Das Erfordernis der vertikalen Steuerharmonisierung gebietet es, bei der Auslegung von Art. 16 Abs. 3 DBG die Praxis zu Art. 12 StHG zu berücksichtigen (E. 2.4).
  • Überblick über die in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 StHG ergangene Rechtsprechung; Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen des Grundeigentums (E. 2.5 und 2.6).
  • Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn (E. 3). Vorbehalten bleibt die Besteuerung der Unterscheidung des fraglichen Betrags unter dem Aspekt der Grundstückstückgewinnsteuer (E. 4).
ZWR 2026 S. 77 · Kantonsgericht Wallis · 21.02.2025 · F1-24-131 Steuerrecht Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Deutsch
Einkommenssteuer

KGE (Steuerrechtliche Abteilung) vom 21. Februar 2025 – F1 24

  • Zeitpunkt des steuerrechtlichen Einkommenszuflusses (E. 6.2).
  • Der Beschwerdeführer hat sich als Privatperson verpflichtet, einer anderen juristischen Person, die sich die Summe im Konkursverfahren nach Art. 260 SchKG hat abtreten lassen, vergleichsweise Gelder zu erstatten. Dies kann vom steuerbaren Verdienst entsprechend gekürzt werden (E. 6.4).
ZWR 2026 S. 60 · Kantonsgericht Wallis · 24.10.2024 · A3-23-31 Verwaltungsrecht Diverses Deutsch
Zuständigkeit bei Übertretung eines Fahrverbots

Verwaltungsstrafrecht Droit pénal administratif KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. Oktober 2024 – A3 23 31

  • Die Urversammlung der Gemeinde ist befugt, auf ihrem Gemeindegebiet funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder anzuordnen und zu signalisieren (E. 8).
  • Ein Verstoss gegen das Fahrverbot ist aufgrund der umfassenden Zuständigkeit des Bundes gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz zu sanktionieren (E. 9 ff.).
  • Eine von der Regionalpolizei festgestellte Verkehrsregelverletzung kann mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde ist für die Verfolgung und Beurteilung der Angelegenheit zuständig. Gegen den Strafbefehl des Polizeigerichts kann Einsprache erhoben werden. Das Bezirksgericht entscheidet bei Aufrechterhalten der Einsprache bzw. Anklageerhebung. Dagegen ist die Berufung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich. Das angerufene Gericht ist unzuständig, in der Sache ein Urteil zu fällen. Die Bussenverfügung ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung an das zuständige Polizeigericht zurückzuweisen (E. 12 f.).
ZWR 2026 S. 57 · Kantonsgericht Wallis · 17.11.2025 · A1-24-178 Verwaltungsrecht Landwirtschaft & Rebbau Deutsch
Koordinationsgrundsatz bei der Erstellung einer Bewässerungsanlage

KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 17. November 2025 – A1 24 178

  • Der Genehmigungsentscheid für die Anlage und die gewässerschutzrechtliche Spezialbewilligung für die Wasserentnahme sind vom Staatsrat in einem Gesamtentscheid zu fällen. Der Grundsatz der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG und der Grundsatz der Kompetenzattraktion gemäss Art. 8 Abs. 1 kGSchG sind verletzt, da die Spezialbewilligung auf ein später durchzuführendes Verfahren verschoben wurde. Principe de coordination lors de la réalisation d'une installation d'irrigation
  • L’autorisation de construire l'installation d’irrigation et l'autorisation spéciale de prélèvement d'eau relevant du droit de la protection des eaux doivent faire l'objet d'une décision globale du Conseil d'Etat. Le principe de l'obligation de coordination selon l'art. 25a LAT et le principe de l'attraction des compétences selon l'art. 8 al. 1 LcEaux sont violés, car l'autorisation spéciale a été reportée à une procédure à mener ultérieurement.
ZWR 2026 S. 48 · Kantonsgericht Wallis · 03.09.2025 · A1-24-239 Verwaltungsrecht Beamtenrecht Französisch
Beschwerde gegen einen Entscheid zur Sistierung des Verfahrens und Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils

ATC (Cour de droit public) du 3 septembre 2025 – A1 24 239

  • Die Beschwerde gegen einen in Art. 42 VVRG erwähnten Entscheid ist nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG zu bewirken (E. 3.1).
  • Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG (E. 3.2).
ZWR 2026 S. 42 · Kantonsgericht Wallis · 27.06.2025 · A1-24-137 Verwaltungsrecht Abgaben & Gebühren Französisch
Zulässigkeit einer Praxisänderung

Emoluments et taxes Abgaben und Gebühren ATC (Cour de droit public) du 27 juin 2025 – A1 24 137

  • Vertrauensgrundsatz: Begriff (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV; E. 4.2).
  • Rechtfertigung einer Änderung der Verwaltungspraxis und Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Vertrauens und der Rechtssicherheit (E. 4.3 und 4.4).
ZWR 2026 S. 35 · Kantonsgericht Wallis · 30.04.2025 · A1-23-221 Verwaltungsrecht Beamtenrecht Deutsch
Kündigung gemäss Art. 59 Abs. 1 kGPers; Fürsorgepflicht

Beamtenrecht Fonction publique KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 30. April 2025 – A1 23 221

  • Der Kanton bietet seinen Mitarbeitern Unterstützungs-, Hilfs- und Beratungsleistungen an (Art. 40 Abs. 2 lit. e kGPers). Der öffentliche Arbeitgeber hat gegenüber den Arbeitnehmenden wie der private Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht analog zu Art. 328 OR, deren Umfang im Einzelfall nach Treu und Glauben festzustellen ist (E. 7.3).
  • Der Kanton hat nach dem Unfall der Beschwerdeführerin eine Ergonomin beauftragt und die Anpassung des Arbeitsplatzes gemäss deren Empfehlungen in Aussicht gestellt. Er hat diese Massnahmen aufgrund des erreichten Endes des Besoldungsanspruchs nicht mehr umgesetzt, obwohl der beauftragte Vertrauensarzt dies empfohlen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für möglich gehalten hat. Dadurch hat er sich widersprüchlich Verhalten und ist in diesem Sinne der Fürsorgepflicht gemäss Art. 40 Abs. 2 kGPers nicht nachgekommen (E. 7.4).
  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 59 Abs. 1 kGPers ist rechtlich unbegründet gewesen, da der Kanton die in diesem Fall von ihm selbst konkretisierte Fürsorgepflicht verletzt hat (E. 7.5).
ZWR 2026 S. 29 · Kantonsgericht Wallis · 10.09.2025 · A1-25-79 Verwaltungsrecht Arbeitsvergebung & Berufsreg. Französisch
Widerruf eines Vergabeentscheides

ATC (Cour de droit public) du 10 septembre 2025 – A1 25 79

  • Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Widerruf des Zuschlags (Art. 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 lit. f, 56 Abs. 1 und 64 Abs. 1 IVöB, Art. 18 Abs. 1 kGIVöB; E. 1.1).
  • Prüfungsbefugnis des Gerichts in Angelegenheiten des öffentlichen Beschaffungswesens (Art. 56 Abs. 4 IVöB; E. 1.5).
  • Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 44 IVöB ist die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Vergabebehörde und dem Zuschlagsempfänger aufgrund einer ungerechtfertigten Preiserhöhung (E. 4).